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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des S F, M (Deutschland), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 4. Juli 2022, Zl. 405-8/1444/2/3-2022, betreffend Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem Verfahren wegen Übertretung des COVID-19-MG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 war dem Revisionswerber eine am 8. Dezember 2021 begangene Übertretung gemäß § 8 Abs. 5a Z 2 iVm § 5 Abs. 1 und 4 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung angelastet und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Februar 2022 war dem Revisionswerber eine am 8. Dezember 2021 begangene Übertretung gemäß Paragraph 8, Absatz 5 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und 4 COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung angelastet und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden.
2 Mit dem nun angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Die Revision ist unzulässig:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch die vorliegende Abweisung des Verfahrenshilfeantrags davon erfasst ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch die vorliegende Abweisung des Verfahrenshilfeantrags davon erfasst ist.
7 Nach § 8 Abs. 5a Z 2 COVID-19-MaßnahmenG wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.Nach Paragraph 8, Absatz 5 a, Ziffer 2, COVID-19-MaßnahmenG wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.
8 Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.
Wien, am 19. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030211.L00Im RIS seit
26.10.2022Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022