TE Vwgh Beschluss 2022/9/26 Ra 2022/16/0077

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Veröffentlicht am 26.09.2022
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Index

L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

ParkabgabeG OÖ §6 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des DI (FH) E M in L, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. Juni 2022, LVwG-400029/20/ZO/KA, betreffend u.a. Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme i.A. des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Antrag des Revisionswerbers u.a. auf Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend eine Übertretung nach dem Oberösterreichischen Parkgebührengesetz mangels Parteistellung zurück.

2        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und wenn im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und wenn im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.

4        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 26.4.2022, Ra 2022/16/0023, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , VwGH 26.4.2022, Ra 2022/16/0023, mwN).

5        Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988 - vor.Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund des Paragraph 6, Absatz eins, des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1988, - vor.

6        Da der vorliegenden Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Da der vorliegenden Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Damit erübrigt sich auch ein weiteres Vorgehen zur Verbesserung der Mängel der vorliegenden Revision.

Wien, am 26. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160077.L00

Im RIS seit

21.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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