Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §82 Abs1; VwGG §25a Abs4 Z1; VwGG §34 Abs1; VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BG... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer des Unternehmens F zu verantworten, dass entgegen der näher angeführten gesetzlichen Verpflichtungen in einem bis zum 29. Jänner 2015 reichenden Tatzeitraum 1. keine Dokumentation betreffend die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Betrieb erfolgt sei, 2. keine Bestellung einer Sicherheitsfachkraft erfolgt sei, 3. keine Bestellung eines Arbeitsmediziners erfolgt se... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer des Unternehmens F zu verantworten, dass entgegen der näher angeführten gesetzlichen Verpflichtungen in einem bis zum 29. Jänner 2015 reichenden Tatzeitraum 1. keine Dokumentation betreffend die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Betrieb erfolgt sei, 2. keine Bestellung einer Sicherheitsfachkraft erfolgt sei, 3. keine Bestellung eines Arbeitsmediziners erfolgt se... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 22. Mai 2018 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt. 1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 22. Mai 2018 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheit... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §82 Abs1; VwGG §25a Abs4; VwGG §34 Abs1; VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl.... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1; VwGG §25a Abs4 Z1; VwGG §25a Abs4 Z2; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1; VwGG §25a Abs4 Z1; VwGG §25a Abs4 Z2; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde) vom 6. März 2017 wurde die Revisionswerberin wegen des Vorwurfs, sie habe es als Teilnehmerin einer unangemeldeten Versammlung an einem näher bezeichneten Ort in G am 23. Jänner 2016, zwischen 19.15 und 19.20 Uhr, unterlassen, die zuvor vom Behördenvertreter der belangten Behörde für aufgelöst erklärte Versammlung zu verlassen und auseinanderzugehen, der Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
Norm: VersammlungsG 1953 §14 Abs1;VersammlungsG 1953 §19; VwGG §25a Abs4; VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 EUR und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und wenn im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 EUR verhängt wurde. 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erken... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erken... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erken... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erken... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erken... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltung... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltung... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs4; B-VG Art133 Abs6 Z1; B-VG Art144 Abs3; VwGG §25a Abs4; VwGG §34 Abs1; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 1... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26. September 2016 wurde der Revisionswerber wegen Übertretungen der StVO schuldig erkannt. Er sei als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten (Spruchpunkt 1), nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt (Spruchpunkt 2) und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt (Spruchpunkt 3).... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- - und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der BH Ried im Innkreis vom 9. März 2... mehr lesen...
1 Die mitbeteiligte Partei brachte am 12. Jänner 2016 beim Bundesfinanzgericht (BFG) eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen das Verhalten von Organen der Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle ihres Lokals gemäß § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) am 4. Dezember 2015 ein und zwar in Bezug auf 1. das Betreten des Lokales durch Aufbrechen von drei Türen; 2. das Abkleben von acht Überwachungskameras; 3. die Entnahme von Strom und 4. das Aufbrechen von 18 Au... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VwGG §25a Abs4;VwGVG 2014 §29 Abs2a Z1;VwGVG 2014 §29 Abs4; VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geände... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (belangte Behörde) vom 21. September 2017 wurde der Mitbeteiligten, einer rumänischen Staatsangehörigen, Folgendes zur Last gelegt: "Sie haben es zumindest bis zum 03.06.2016 um 09:10 Uhr unterlassen, nach Ablauf von vier Monaten ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 22.06.2015 (lt. ZMR-Anmeldung), Ihre Niederlassung der Behörde anzuzeigen, obwohl EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 51 oder § ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6; B-VG Art133 Abs9; VwGG §25a Abs4; VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg; B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. 3 Über den Revisionswerber wurden mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache ... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Sache nach - soweit vorliegend relevant - über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 11 Stunden) verhängt (I.). Die Revision wurde gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt (IV.). 2 Nach Art. 133 Abs. 4 zweiter Satz B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist, wenn das Erkenntnis nur eine g... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §82 Abs1;VwGG §25a Abs4 Z1;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: § 82 Abs. 1 erster Satz SPG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, mwN). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010174.L01 Im RIS seit 24.09.2018 ... mehr lesen...