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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4Rechtssatz
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch eine Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme davon erfasst ist.Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch eine Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme davon erfasst ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030196.L01Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022