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Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 28 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes schuldig erkannt, weil er zu näher bestimmter Zeit an einem näher bestimmten Ort in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Über den Revisionswerber wurde nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe von 100 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 28, des Salzburger Landessicherheitsgesetzes schuldig erkannt, weil er zu näher bestimmter Zeit an einem näher bestimmten Ort in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Über den Revisionswerber wurde nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe von 100 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
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Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2022 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis abgewiesen.
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Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 beantragte der Revisionswerbers die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie gleichzeitig die Bewilligung von Verfahrenshilfe.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgewiesen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Die Revision ist unzulässig:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch die vorliegende Abweisung eines Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers davon erfasst ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch die vorliegende Abweisung eines Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers davon erfasst ist. 9
Nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.Nach Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.
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Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.
Wien, am 1. August 2022