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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §81 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des R H in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Juni 2022, Zl. LVwG-S-1072/001-2022, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in der Sache - soweit vorliegend relevant - wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 erster Satz Sicherheitspolizeigesetz (SPG) schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, der Revisionswerber zu einem Kostenbeitrag verpflichtet und eine Revision für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in der Sache - soweit vorliegend relevant - wegen Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz Sicherheitspolizeigesetz (SPG) schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, der Revisionswerber zu einem Kostenbeitrag verpflichtet und eine Revision für unzulässig erklärt.
2 Die dagegen gerichtete und als Revision zu wertende Eingabe des Revisionswerbers ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig: Die dagegen gerichtete und als Revision zu wertende Eingabe des Revisionswerbers ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig:
3 Die Bestrafung des Revisionswerbers erfolgte auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 55/2018 (Strafrahmen bis € 500,00), indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde, sodass die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt sind (vgl. zum Ganzen VwGH 21.10.2021, Ra 2021/01/0329, mwN).Die Bestrafung des Revisionswerbers erfolgte auf der Grundlage des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2018, (Strafrahmen bis € 500,00), indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz SPG) abgestellt wurde, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt sind vergleiche , zum Ganzen VwGH 21.10.2021, Ra 2021/01/0329, mwN).
4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf deren Mängel einzugehen war (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/01/0329, mwN).Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass auf deren Mängel einzugehen war vergleiche , nochmals VwGH Ra 2021/01/0329, mwN).
Wien, am 25. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010208.L00Im RIS seit
23.09.2022Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022