1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2021 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. März 2021, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 100 Euro (im Nichteinbringungsfall... mehr lesen...
1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2021 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. März 2021, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 3 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 100 Euro (im Nichteinbringungsfall... mehr lesen...
1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2021 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 2021, mit dem der Revisionswerber dreier Übertretungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm näher genannten Bestimmungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung bzw. der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig ... mehr lesen...
1 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juni 2021 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 2021, mit dem der Revisionswerber dreier Übertretungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm näher genannten Bestimmungen der COVID-19-Maßnahmenverordnung bzw. der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof30/01 Finanzverfassung40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art131 Abs3 B-VG Art132 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 VwGG §25a Abs4VwGVG 2014 §38VwRallg B-VG Art. 131 heute B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geän... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm: COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z1COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z2 VwGG §25a Abs4 VwGG §25a Abs4 Z1 VwGG §34 Abs1 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm: COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z1COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z2 VwGG §25a Abs4 VwGG §25a Abs4 Z1 VwGG §34 Abs1 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis vom 23. November 2020 legte die Landespolizeidirektion Wien dem Revisionswerber einen Verstoß gegen § 99 Abs. 1 Z 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 zur Last und verhängte über ihn gemäß § 162 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) idF BGBl. I Nr. 96/2013 eine Geldstrafe von 150 Euro (bzw. eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe). Mit Straferkenntnis vom 23. November 2020 legte die Landespolizeidirektion Wien dem Revisionswerber einen Verstoß gegen Paragraph 99,... mehr lesen...
1 Der Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25. Februar 2020 mit Spruchpunkt 1. einer näher konkretisierten Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO sowie mit Spruchpunkt 2. einer näher konkretisierten Übertretung des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz schuldig erkannt worden; wegen dieser Übertretungen war über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) sowie gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz eine Gelds... mehr lesen...
1 Der Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 25. Februar 2020 mit Spruchpunkt 1. einer näher konkretisierten Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO sowie mit Spruchpunkt 2. einer näher konkretisierten Übertretung des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz schuldig erkannt worden; wegen dieser Übertretungen war über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) sowie gemäß § 1 NÖ Polizeistrafgesetz eine Gelds... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, in der der Revisionswerber aufgefordert wurde, rechtskräftig verhängte Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,-- samt Kosten des Strafverfahrens und Beschwerdekosten zuzüglich Mahngebühr zu bezahlen, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision durch den Revisionswerber wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1 VwGG §25a Abs4 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert d... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsach... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1 VStG §45 Abs1 VwGG §25a Abs4 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab ... mehr lesen...
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsa... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §25a Abs4 Z1 VwGG §34 Abs1 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017 ... mehr lesen...
1 Das angefochtene Erkenntnis betrifft eine dem Revisionswerber vorgeworfene Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes, welche mit Geldstrafe bis zu 300 EUR geahndet wird. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von 40 EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. 2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von b... mehr lesen...
1. Der Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 11. August 2020 einer Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO schuldig erkannt worden; wegen dieser Übertretung war über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 8 Stunden) verhängt worden. 1. Der Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 11. August 2020 einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, S... mehr lesen...
1. Der Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 11. August 2020 einer Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO schuldig erkannt worden; wegen dieser Übertretung war über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 8 Stunden) verhängt worden. 1. Der Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 11. August 2020 einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, S... mehr lesen...
1 Über den Revisionswerber wurden mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 30. Juli 2020 wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Über den Revisionswerber wurden mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 30. Juli 2020 wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. 2 Der d... mehr lesen...
1 Über den Revisionswerber wurden mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 30. Juli 2020 wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Über den Revisionswerber wurden mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 30. Juli 2020 wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. 2 Der d... mehr lesen...
1 Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 20. Juli 2020 wurde dem Revisionswerber unter Spruchpunkt 1. eine Übertretung des § 102 Abs. 3 5. Satz KFG angelastet, weil er (was näher konkretisiert wurde) als Lenker während der Fahrt mit einem Mobiltelefon hantiert und es dabei auch nicht als Navigationssystem verwendet habe. Unter Spruchpunkt 2. wurde ihm eine Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) angelastet, weil er durch seine Wortwahl und Lautstä... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...