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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in V, vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in 8700 Leoben, Mühltalerstraße 29, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Jänner 2021, LVwG 30.7-2277/2020-16, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murau), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in römisch fünf, vertreten durch Mag. Karin Leitner, Rechtsanwältin in 8700 Leoben, Mühltalerstraße 29, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Jänner 2021, LVwG 30.7-2277/2020-16, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 11. August 2020 einer Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO schuldig erkannt worden; wegen dieser Übertretung war über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 8 Stunden) verhängt worden.1. Der Revisionswerber war mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 11. August 2020 einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO schuldig erkannt worden; wegen dieser Übertretung war über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 8 Stunden) verhängt worden.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die dagegen erhobene Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich des Strafausmaßes dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe von € 400,-- auf € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt und der vom Revisionswerber zu leistende Kostenbeitrag neu festgesetzt wurde. Das LVwG sprach weiters aus, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die dagegen erhobene Beschwerde des nunmehrigen Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich des Strafausmaßes dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe von € 400,-- auf € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) herabgesetzt und der vom Revisionswerber zu leistende Kostenbeitrag neu festgesetzt wurde. Das LVwG sprach weiters aus, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
4. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
5. § 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe von bis zu € 726,-- vor; über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.5. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO sieht die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe von bis zu € 726,-- vor; über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- verhängt. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 21.7.2020, Ra 2020/02/0124). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 25a Abs. 4 leg. cit. als absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. für viele z.B. VwGH 24.10.2016, Ra 2015/02/0188).6. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 4, leg. cit. als absolut unzulässig zurückzuweisen vergleiche , für viele z.B. VwGH 24.10.2016, Ra 2015/02/0188).
Wien, am 12. April 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020085.L00Im RIS seit
30.04.2021Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021