TE Vwgh Beschluss 2021/4/14 Ra 2021/16/0020

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Veröffentlicht am 14.04.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des C C S in L, Bundesrepublik Deutschland, Landesstraße 45, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 3. November 2020, LVwG-1-446/2020-R6, betreffend Übertretung nach dem Vorarlberger Parkabgabegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Das angefochtene Erkenntnis betrifft eine dem Revisionswerber vorgeworfene Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes, welche mit Geldstrafe bis zu 300 EUR geahndet wird. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von 40 EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 EUR und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und wenn im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 EUR verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 EUR und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und wenn im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 EUR verhängt wurde.
3
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes nicht vorgesehen.
4
Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, womit die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können (vgl. wiederum VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152).Die Revision ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, womit die der Revision anhaftenden formellen Mängel auf sich beruhen können vergleiche , wiederum VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0152).

Wien, am 14. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160020.L00

Im RIS seit

28.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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