1
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 20. Juli 2020 wurde dem Revisionswerber unter Spruchpunkt 1. eine Übertretung des § 102 Abs. 3 5. Satz KFG angelastet, weil er (was näher konkretisiert wurde) als Lenker während der Fahrt mit einem Mobiltelefon hantiert und es dabei auch nicht als Navigationssystem verwendet habe. Unter Spruchpunkt 2. wurde ihm eine Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) angelastet, weil er durch seine Wortwahl und Lautstärke anlässlich der Anhaltung den öffentlichen Anstand verletzt habe (was näher konkretisiert wurde). Über ihn wurden deshalb gemäß § 134 Abs. 3c KFG bzw. § 1 Abs. 1 WLSG Geldstrafen in der Höhe von EUR 72,-- bzw. EUR 90,-- (sowie jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 20. Juli 2020 wurde dem Revisionswerber unter Spruchpunkt 1. eine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, 5. Satz KFG angelastet, weil er (was näher konkretisiert wurde) als Lenker während der Fahrt mit einem Mobiltelefon hantiert und es dabei auch nicht als Navigationssystem verwendet habe. Unter Spruchpunkt 2. wurde ihm eine Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) angelastet, weil er durch seine Wortwahl und Lautstärke anlässlich der Anhaltung den öffentlichen Anstand verletzt habe (was näher konkretisiert wurde). Über ihn wurden deshalb gemäß Paragraph 134, Absatz 3 c, KFG bzw. Paragraph eins, Absatz eins, WLSG Geldstrafen in der Höhe von EUR 72,-- bzw. EUR 90,-- (sowie jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
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Infolge der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Einsprüche wurde er mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. Oktober 2020 wiederum der ihm mit der Strafverfügung angelasteten Übertretungen schuldig erkannt und wurden über ihn erneut Geldstrafen in der Höhe von EUR 72,-- bzw. EUR 90,-- (samt jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
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Gegen Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses (also hinsichtlich der Übertretung des WLSG) erhob der Revisionswerber Beschwerde, der mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien insoweit Folge gegeben wurde, als Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses ersatzlos behoben und der Einspruch gegen Spruchpunkt 2. der Strafverfügung vom 20. Juli 2020 gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde; die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.Gegen Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses (also hinsichtlich der Übertretung des WLSG) erhob der Revisionswerber Beschwerde, der mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien insoweit Folge gegeben wurde, als Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses ersatzlos behoben und der Einspruch gegen Spruchpunkt 2. der Strafverfügung vom 20. Juli 2020 gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurückgewiesen wurde; die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
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Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber habe rechtzeitig Einspruch gegen Spruchpunkt 1. der Strafverfügung (Übertretung des KFG) erhoben, diesen jedoch in der Folge, wenngleich verspätet, zurückgezogen und die diesbezügliche Strafe bezahlt. Gegen Spruchpunkt 2. der Strafverfügung habe er erst nach dem Ablauf der Einspruchsfrist (und somit verspätet) Einspruch erhoben.
Mit der Erlassung von Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses habe die belangte Behörde den bereits rechtskräftig bestraften Revisionswerber wegen desselben Tatvorwurfes nochmals strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und so gegen den Rechtsgrundsatz „ne bis in idem“ verstoßen. Der Beschwerde sei daher Folge zu geben, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ersatzlos zu beheben und der Einspruch gegen Spruchpunkt 2 der Strafverfügung als verspätet zurückzuweisen gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich das als „Einspruch“ bezeichnete, an das Verwaltungsgericht gerichtete und von diesem als außerordentliche Revision gewertete und dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Schreiben des Revisionswerbers, in dem er erklärt, „Einspruch gegen die falsche Entscheidung“ - erkennbar gemeint, des Verwaltungsgerichts - zu erheben und zudem darauf hinweist, er könne sich „sowohl die 240 € Einlage wie auch die juridische Unterstützung (Anwalt) ... leisten“.
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Dieser Hinweis schließt es aus, den „Einspruch“ etwa als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu werten. Ausgehend von dem erkennbaren Ziel des Antragstellers, Rechtsschutz gegen die von ihm als unrichtig angesehene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erlangen, war der „Einspruch“ vor dem Hintergrund des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzsystems gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte (vgl. Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG) als Revision zu werten.Dieser Hinweis schließt es aus, den „Einspruch“ etwa als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu werten. Ausgehend von dem erkennbaren Ziel des Antragstellers, Rechtsschutz gegen die von ihm als unrichtig angesehene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erlangen, war der „Einspruch“ vor dem Hintergrund des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzsystems gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte vergleiche , Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) als Revision zu werten.
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Diese ist allerdings auf Basis der Aktenlage jedenfalls unzulässig, weshalb die Einleitung eines ansonsten - wegen der der „Revision“ anhaftenden Mängel - gebotenen Verbesserungsverfahrens entbehrlich ist:
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Nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.Nach Artikel 133, Absatz 4, letzter Satz B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.
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Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG ist es verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen. Gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. begeht, wer den öffentlichen Anstand verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Die Strafdrohung liegt damit unter der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG festgelegten Grenze. Auch die im vorliegenden Fall verhängte Geldstrafe von EUR 90,-- überschreitet die maßgebliche Grenze nach § 25a Abs. 4 Z 2 VwGG nicht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG ist es verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. begeht, wer den öffentlichen Anstand verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Die Strafdrohung liegt damit unter der in Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG festgelegten Grenze. Auch die im vorliegenden Fall verhängte Geldstrafe von EUR 90,-- überschreitet die maßgebliche Grenze nach Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG nicht.
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Da die Revisionsbeschränkung des § 25a Abs. 4 VwGG auch für - so wie hier erfolgt - verfahrensrechtliche Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen gilt (vgl. VwGH 25.9.2017, Ra 2017/03/0087), ist gegen das vorliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision jedenfalls unzulässig. Aus diesem Grund erübrigt es sich, die hier gegenständliche grob mangelhafte und nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revision zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Unzulässigkeit nichts ändern könnte (vgl. wiederum VwGH 25.9.2017, Ra 2017/03/0087).Da die Revisionsbeschränkung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch für - so wie hier erfolgt - verfahrensrechtliche Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen gilt vergleiche , VwGH 25.9.2017, Ra 2017/03/0087), ist gegen das vorliegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision jedenfalls unzulässig. Aus diesem Grund erübrigt es sich, die hier gegenständliche grob mangelhafte und nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revision zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Unzulässigkeit nichts ändern könnte vergleiche , wiederum VwGH 25.9.2017, Ra 2017/03/0087). 13
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2021