TE Vwgh Beschluss 2021/6/24 Ra 2021/16/0046

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §25a Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des M N in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 26. April 2021, RV/7500011/2021, betreffend Vollstreckungsverfügungen i.A. Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, in der der Revisionswerber aufgefordert wurde, rechtskräftig verhängte Geldstrafen in Höhe von jeweils € 60,-- samt Kosten des Strafverfahrens und Beschwerdekosten zuzüglich Mahngebühr zu bezahlen, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision durch den Revisionswerber wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig sei.

2        Erkennbar gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

3        Nach § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1.   eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2.   im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

4        Diese Voraussetzungen liegen vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 und 2 des (Wiener) Parkometergesetzes 2006, LGBl. Nr. 9, und der gegen den Revisionswerber verhängten Geldstrafen vor.

5        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, und 1.2.2021, Ra 2021/02/0013).

6        Da der vorliegenden Revision der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Damit erübrigt sich auch ein weiteres Vorgehen zur Verbesserung der Mängel der vorliegenden Revision.

Wien, am 24. Juni 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021160046.L00

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten