1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Juni 2021, mit dem die Revisionswerberin einer Übertretung gemäß § 40 Abs. 2 iVm § 15 Epidemiegesetz 1950 iVm § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 Z 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von 200 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt worden war, als unbegründet... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Juni 2021, mit dem die Revisionswerberin einer Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 Z 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von 150 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 43 Stunden) verhängt worden war, als... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Juni 2021, mit dem die Revisionswerberin einer Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 Z 2 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von 150 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 43 Stunden) verhängt worden war, als... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2021 wurden über den Revisionswerber gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zwei Verwaltungsstrafen von je 120 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Stunden) verhängt. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2021 wurden über den Revisionswerber gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zwei Verwaltungsstrafen von je 120 Euro (für den Fall der U... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2021 wurden über den Revisionswerber gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zwei Verwaltungsstrafen von je 120 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Stunden) verhängt. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2021 wurden über den Revisionswerber gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zwei Verwaltungsstrafen von je 120 Euro (für den Fall der U... mehr lesen...
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde über den Einschreiter wegen Übertretung des § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG vorgeschrieben. Der Einschreiter wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses u.a. darauf hingewiesen, dass er innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof e... mehr lesen...
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde über den Einschreiter wegen Übertretung des § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG vorgeschrieben. Der Einschreiter wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses u.a. darauf hingewiesen, dass er innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof e... mehr lesen...
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde über den Einschreiter wegen Übertretung des § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG vorgeschrieben. Der Einschreiter wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses u.a. darauf hingewiesen, dass er innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof e... mehr lesen...
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde über den Einschreiter wegen Übertretung des § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG vorgeschrieben. Der Einschreiter wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses u.a. darauf hingewiesen, dass er innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof e... mehr lesen...
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde über die Einschreiterin wegen Übertretung des § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG vorgeschrieben. Die Einschreiterin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses u.a. darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts... mehr lesen...
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde über die Einschreiterin wegen Übertretung des § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 52 VwGVG vorgeschrieben. Die Einschreiterin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses u.a. darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm: COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z2EpidemieG 1950 §40 Abs2 VwGG §25a Abs4 VwGG §25a Abs4 Z1 VwGG §34 Abs1 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm: COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs2 Z2EpidemieG 1950 §40 Abs2 VwGG §25a Abs4 VwGG §25a Abs4 Z1 VwGG §34 Abs1 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
Der Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 5. November 2020 wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO (Spruchpunkt 1.), wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO (Spruchpunkt 2.) und wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO (Spruchpunkt 3.) schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von € 100,- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag 22 Stunden) zu 1., und von je € 80,- (Ersatzfreiheitsstrafe je 17 Stunden) zu 2. und 3. verhäng... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 5. März 2020 wurde die Revisionswerberin wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und acht Stunden verhängt. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 5. März 2020 wurde die Revisionswerberin wegen Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SP... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Der Revisionswerber beantragte mit einer an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 23. April 2018 unter Bezugnahme auf § 69 AVG die Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem die Behörde einen Regulierungsplan nach § 37 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 für eine Agrargemeinschaft erlassen hatte. Parallel dazu stellte der Revisionswerber, bezogen auf das gleiche Regulierungsverfahren, auch einen Wiederaufnahmeantrag an das Verwaltungsgericht, der auf § 32 VwGV... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §35 B-VG Art133 Abs4 VwGG §25a Abs4 AVG § 35 heute AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 z... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. März 2020 wurde dem Revisionswerber als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten „Kleinkraftrades (Mofa)“ vorgeworfen, am 19. August 2019 um 17:40 Uhr bzw. um 18:00 Uhr an näher bestimmten Orten zehn jeweils näher umschriebene Übertretungen der 1. § 52 lit. a Z 10a StVO, 2. § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG, 3. § 98 Abs. 1 KFG iVm § 58 Abs. 2 KDV, 4. § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, 5. bis 8. § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG,... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. März 2020 wurde dem Revisionswerber als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten „Kleinkraftrades (Mofa)“ vorgeworfen, am 19. August 2019 um 17:40 Uhr bzw. um 18:00 Uhr an näher bestimmten Orten zehn jeweils näher umschriebene Übertretungen der 1. § 52 lit. a Z 10a StVO, 2. § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG, 3. § 98 Abs. 1 KFG iVm § 58 Abs. 2 KDV, 4. § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG, 5. bis 8. § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG,... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Das angefochtene Erkenntnis betrifft eine dem Revisionswerber vorgeworfene Übertretung des Vorarlberger Parkabgabegesetzes, welche mit Geldstrafe bis zu 300 € geahndet wird. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von 50 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. 2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe... mehr lesen...
Index: L37068 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Vorarlberg10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: ParkabgabeG Vlbg 1987 VwGG §25a Abs4 Z1 VwGG §34 Abs1 VwGG § 25a heute VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2... mehr lesen...