TE Vwgh Beschluss 2021/10/8 Ra 2021/02/0209

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Veröffentlicht am 08.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §23 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des H in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20. Juli 2021, VGW-107/060/14580/2020-4, betreffend Mahnung, Rückstandsausweis und Vollstreckungsverfügung iA Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

2        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 26. August 2020 wegen einer Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 68,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.

3        Mangels Bezahlung des Strafbetrages stellte der Magistrat der Stadt Wien eine Mahnung, einen Rückstandsausweis und eine Vollstreckungsverfügung aus. Das Verwaltungsgericht Wien wies die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde - soweit sie sich gegen die Mahnung und den Rückstandsausweis richtet - zurück und änderte die bekämpfte Vollstreckungsverfügung teilweise ab.

4        Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/02/0137, mwN).

5        Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 29.4.2021, Ra 2021/02/0108, mwN).

Wien, am 8. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020209.L00

Im RIS seit

12.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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