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Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 5. März 2020 wurde die Revisionswerberin wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und acht Stunden verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 5. März 2020 wurde die Revisionswerberin wegen Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und acht Stunden verhängt.
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Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, verpflichtete die Revisionswerberin zu einem Kostenbeitrag und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, verpflichtete die Revisionswerberin zu einem Kostenbeitrag und sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich das selbst verfasste und als „Beschwerde“ bezeichnete Schreiben der Revisionswerberin vom 8. Juni 2021, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorlegte.Dagegen richtet sich das selbst verfasste und als „Beschwerde“ bezeichnete Schreiben der Revisionswerberin vom 8. Juni 2021, die das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorlegte.
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Diese als Revision zu wertende Eingabe der Revisionswerberin (vgl. etwa VwGH 28.11.2014, Fr 2014/01/0051, mwN, zur Maßgeblichkeit des wesentlichen Inhalts einer Eingabe und der Art des darin gestellten Begehrens für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe) ist jedenfalls unzulässig.Diese als Revision zu wertende Eingabe der Revisionswerberin vergleiche , etwa VwGH 28.11.2014, Fr 2014/01/0051, mwN, zur Maßgeblichkeit des wesentlichen Inhalts einer Eingabe und der Art des darin gestellten Begehrens für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe) ist jedenfalls unzulässig. 5
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache (oder in einer Finanzstrafsache) eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache (oder in einer Finanzstrafsache) eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
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Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
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Die Bestrafung der Revisionswerberin erfolgte auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016 (Strafrahmen € 500,--), indem die Verwaltungsstrafbehörde bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 81 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abstellte (vgl. VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113).Die Bestrafung der Revisionswerberin erfolgte auf der Grundlage des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, (Strafrahmen € 500,--), indem die Verwaltungsstrafbehörde bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz SPG) abstellte vergleiche , VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113). 8
Die Revision war daher bereits als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 10.4.2018, Ra 2018/01/0065, Rn. 10, mwN).Die Revision war daher bereits als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , etwa VwGH 10.4.2018, Ra 2018/01/0065, Rn. 10, mwN). Wien, am 21. Oktober 2021