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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Dezember 2021, VGW-031/074/15853/2021-4, betreffend Übertretung des Epidemiegesetzes 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2021 wurden über den Revisionswerber gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zwei Verwaltungsstrafen von je 120 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Oktober 2021 wurden über den Revisionswerber gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zwei Verwaltungsstrafen von je 120 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je vier Stunden) verhängt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, weil einem von ihm zuvor erteilten Auftrag zur Behebung von Mängel vom Revisionswerber nicht nachgekommen worden war.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, weil einem von ihm zuvor erteilten Auftrag zur Behebung von Mängel vom Revisionswerber nicht nachgekommen worden war.
3 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
5 Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber bei einem Strafrahmen des § 40 Abs. 2 EpiG von bis zu 500 Euro zwei Geldstrafen von je 120 Euro verhängt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG nicht aus (VwGH 31.1.2018, Ra 2018/02/0041).Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber bei einem Strafrahmen des Paragraph 40, Absatz 2, EpiG von bis zu 500 Euro zwei Geldstrafen von je 120 Euro verhängt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG nicht aus (VwGH 31.1.2018, Ra 2018/02/0041).
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, wie die Zurückweisung einer Beschwerde (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/02/0093).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, wie die Zurückweisung einer Beschwerde (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/02/0093).
7 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Die Zurückstellung zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt konnte deshalb unterbleiben (VwGH 16.6.2015, Ra 2015/02/0106, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Die Zurückstellung zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt konnte deshalb unterbleiben (VwGH 16.6.2015, Ra 2015/02/0106, mwN).
Wien, am 26. Jänner 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090009.L00Im RIS seit
25.02.2022Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022