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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Eingabe der K in W, gegen das am 22. März 2022 mündlich verkündete und am 8. April 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-031/078/11858/2021-15, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 30. April 2021 wurde über die Einschreiterin wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 30. April 2021 wurde über die Einschreiterin wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Der dagegen von der Einschreiterin erhobene Einspruch wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 26. Mai 2021 als verspätet zurückgewiesen.
3 Mit mündlich verkündetem und in der Folge aufgrund des rechtzeitigen Antrages der Einschreiterin schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die von der Einschreiterin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß „Art. 134 Abs. 4 B-VG“ für nicht zulässig.Mit mündlich verkündetem und in der Folge aufgrund des rechtzeitigen Antrages der Einschreiterin schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die von der Einschreiterin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht gemäß „"Art". 134 Absatz 4, B-VG“ für nicht zulässig.
4 Mit E-Mail vom 15. April 2022 erhob die Einschreiterin „Einspruch gegen das Urteil“.
5 Dieses E-Mail wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht als außerordentliche Revision vorgelegt.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2022/09/0028).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde vergleiche , VwGH 22.3.2022, Ra 2022/09/0028).
7 Der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie etwa Zurückweisungen eines Rechtsmittels als verspätet -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 12.4.2021, Ra 2021/02/0100, mwN).Der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie etwa Zurückweisungen eines Rechtsmittels als verspätet -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , VwGH 12.4.2021, Ra 2021/02/0100, mwN).
8 Über die Einschreiterin wurde mit Strafverfügung vom 30. April 2021 wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 76,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm des § 99 Abs. 3 lit. a StVO € 726,-- beträgt und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist (vgl. hierzu VwGH 21.07.2020, Ra 2020/02/0124, mwN).Über die Einschreiterin wurde mit Strafverfügung vom 30. April 2021 wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 76,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO € 726,-- beträgt und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist vergleiche , hierzu VwGH 21.07.2020, Ra 2020/02/0124, mwN).
9 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten ist - bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, sodass auch von der Zurückstellung der Eingabe an die Einschreiterin zur Verbesserung der ihr anhaftenden formellen Mängel abgesehen werden konnte (vgl. wiederum VwGH 22.3.2022, Ra 2022/09/0028, mwN).Da die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe - sofern sie als Revision zu deuten ist - bereits gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, sodass auch von der Zurückstellung der Eingabe an die Einschreiterin zur Verbesserung der ihr anhaftenden formellen Mängel abgesehen werden konnte vergleiche , wiederum VwGH 22.3.2022, Ra 2022/09/0028, mwN).
Wien, am 29. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020157.L00Im RIS seit
21.09.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022