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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/03/0096 B 25. April 2022 RS 1Stammrechtssatz
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch die vorliegende Abweisung von Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers davon erfasst ist.Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch die vorliegende Abweisung von Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers davon erfasst ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030194.L01Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022