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Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. März 2022 (Spruchpunkt 1.) wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 4 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 475/2021 idF BGBl. II Nr. 511/2021, iVm § 8 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz schuldig erkannt, weil er am 2. Dezember 2021 um 9:35 Uhr an einem näher bestimmten Ort einen Tankstellenshop - sohin einen öffentlichen Ort in einem geschlossenen Raum - betreten und dabei keine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung getragen habe. Über den Revisionswerber wurde nach § 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe von 145 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 72 Stunden verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. März 2022 (Spruchpunkt 1.) wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 4, der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz eins, COVID-19-Maßnahmengesetz schuldig erkannt, weil er am 2. Dezember 2021 um 9:35 Uhr an einem näher bestimmten Ort einen Tankstellenshop - sohin einen öffentlichen Ort in einem geschlossenen Raum - betreten und dabei keine Maske im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung getragen habe. Über den Revisionswerber wurde nach Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe von 145 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall von 72 Stunden verhängt. 2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Juni 2022 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende, als „Berufung“ bezeichnete (und nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte) außerordentliche Revision.
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Die Revision ist unzulässig:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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Die dem Revisionswerber angelastete Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz war zum Tatzeitpunkt mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bedroht.Die dem Revisionswerber angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz war zum Tatzeitpunkt mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bedroht.
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Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel - etwa die fehlende Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt - einzuleiten gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/03/0104, mwN).Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel - etwa die fehlende Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt - einzuleiten gewesen wäre vergleiche , etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/03/0104, mwN).
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Soweit sich sie Revision gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 9. März 2022 (Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes) richtet, wird sie vom dafür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes (zu Ra 2022/01/0208) gesondert behandelt.
Wien, am 4. August 2022