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L37063 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des H in W, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Juli 2022, 1. LVwG-S-807/003-2022 und 2. LVwG-S-808/002-2022, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA. Übertretungen des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Dem gegenständlichen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegen Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen 1. nach § 9 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und 2. nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurden 1. bei einer Strafdrohung gemäß § 9 Abs. 1 lit. a NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz von höchstens € 220,-- eine Geldstrafe von € 45,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) und 2. bei einer Strafdrohung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) verhängt. Dem gegenständlichen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegen Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen 1. nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und 2. nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurden 1. bei einer Strafdrohung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz von höchstens € 220,-- eine Geldstrafe von € 45,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) und 2. bei einer Strafdrohung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) verhängt.
4 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0059, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0059, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0072, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen vergleiche , VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0072, mwN).
6 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0073, mwN). Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0073, mwN).
Wien, am 12. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020171.L00Im RIS seit
06.10.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022