TE Vwgh Beschluss 2022/9/12 Ra 2022/02/0171

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Veröffentlicht am 12.09.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des H in W, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. Juli 2022, 1. LVwG-S-807/003-2022 und 2. LVwG-S-808/002-2022, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA. Übertretungen des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der StVO, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

2        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3        Dem gegenständlichen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegen Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen 1. nach § 9 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und 2. nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurden 1. bei einer Strafdrohung gemäß § 9 Abs. 1 lit. a NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz von höchstens € 220,-- eine Geldstrafe von € 45,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) und 2. bei einer Strafdrohung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) verhängt.

4        Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0059, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.

5        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0072, mwN).

6        Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0073, mwN).

Wien, am 12. September 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020171.L00

Im RIS seit

06.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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