1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 16. August 2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), weil ihm aufgrund seines christlichen Glaubens im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. 2 Mit Erkenntnis vom 14. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. September 2016, mit dem der Antrag des Revisions... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §35 VwGG §25a Abs4 VwGG §42 Abs2 Z1 AVG § 35 heute AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001 AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Juli 2020 wurde der Revisionswerber im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall wegen näher konkretisierter Übertretungen 1. des § 4 Abs. 1 lit. a StVO, 2. des § 4 Abs. 5 StVO sowie 3. des § 4 Abs. 1 lit. c StVO bestraft. Über ihn wurden zu 1. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO, zu 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO sowie zu 3. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Ve... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Juli 2020 wurde der Revisionswerber im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall wegen näher konkretisierter Übertretungen 1. des § 4 Abs. 1 lit. a StVO, 2. des § 4 Abs. 5 StVO sowie 3. des § 4 Abs. 1 lit. c StVO bestraft. Über ihn wurden zu 1. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO, zu 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO sowie zu 3. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Ve... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsach... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17. Juli 2020, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 23. Juni 2020 als verspätet zurückgewiesen worden war, als verspätet zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Spruchpunktes 1. der Strafverfügung - betreffend... mehr lesen...
1 Über den Revisionswerber wurden mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 11. November 2019 wegen Übertretungen der 1. § 68 Abs. 1, 2. § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a, 3. § 11 Abs. 2, 4. § 8 Abs. 4a, 5. § 97 Abs. 5, 6. § 11 Abs. 2, 7. § 11 Abs. 2, 8. § 68 Abs. 1 und 9. § 52 lit. a Z 8c StVO gemäß jeweils § 99 Abs. 3 lit. A StVO (Spruchpunkte 1.-4. und 6.-9.) sowie § 99 Abs. 3 lit. J StVO (Spruchpunkt 5.) - diese Bestimmungen sehen jeweils einen Strafrahmen vo... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsach... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsach... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstr... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsach... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache - soweit vorliegend relevant (nur der die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - die Revisionswerberin einer Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt und über sie deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 T... mehr lesen...
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine G... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsac... mehr lesen...
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. April 2020 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 5. März 2020, mit dem über ihn wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhäng... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsach... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache ... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache ... mehr lesen...
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG i... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6 VwGG §25a Abs4 VwGG §42 Abs2 Z1VwRallg B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 13... mehr lesen...
Vorgeschichte 1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 7. März 2019 (Revisionswerberin) wurde der Mitbeteiligte einer Übertretung von § 2 Abs. 1 des Anti-Gesichtsverhüllungsgesetzes (AGesVG) schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag und 11 Stunden) bestraft. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 7. März 2019 (Revisionswerberin) wurde der Mitbeteiligte einer Übertretung von Paragraph 2, ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28. November 2018 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt (Spruchpunkt 4.) und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28. November 2018 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des Paragraph 8... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis (verkündet am 23. Oktober 2019, ausgefer... mehr lesen...
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsach... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck wurde der Mitbeteiligte einer näher umschriebenen Ehrenkränkung zulasten des Revisionswerbers gemäß § 20 lit. c iVm § 21 Abs. 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) bestraft. 1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck wurde der Mitbeteiligte einer näher umschriebenen Ehrenkränkung zulasten des ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art133 Abs6 Z1 B-VG Art133 Abs6 Z2 VwGG §25a Abs4 B-VG Art. 133 heute B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 ... mehr lesen...
Index: L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen TirolL40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: LPolG Tir 1976 §20 litcLPolG Tir 1976 §21 Abs1LPolG Tir 1976 §21 Abs2LPolG Tir 1976 §21 Abs3 VStG §56 VStG §56 Abs3 VwGG §25a Abs4 VStG § 56 heute VStG § 56 gültig ab 01... mehr lesen...