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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Die Revisionsbeschränkung des § 25a Abs. 4 VwGG ist eine absolute. Sie bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Revision wegen Verletzung in Rechten im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG (vgl. etwa VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135, mwN). Die Amtsrevision zur Sicherheit der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung bleibt unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich (vgl. etwa VwGH 29.07.2019, Ra 2019/02/0072, mwN).Die Revisionsbeschränkung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine absolute. Sie bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Revision wegen Verletzung in Rechten im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG vergleiche etwa VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0135, mwN). Die Amtsrevision zur Sicherheit der Einheit und Gesetzmäßigkeit der Vollziehung bleibt unabhängig von der Höhe der verhängten Strafe und des Strafrahmens möglich vergleiche etwa VwGH 29.07.2019, Ra 2019/02/0072, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030039.L01Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020