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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §82 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des A S in W, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Jänner 2020, Zl. VGW-031/013/853/2019, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28. November 2018 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt (Spruchpunkt 4.) und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28. November 2018 wurde der Revisionswerber unter anderem einer Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt (Spruchpunkt 4.) und über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (nur der die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist - nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses).Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei (nur der die Bestrafung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist - nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes - Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses).
3 Die dagegen erhobene Revision ist - soweit sie sich gegen die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG richtet - jedenfalls unzulässig.Die dagegen erhobene Revision ist - soweit sie sich gegen die Bestrafung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG richtet - jedenfalls unzulässig.
4 Dem vorliegenden Fall liegt - soweit hier wesentlich - eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016 (SPG), zu Grunde.Dem vorliegenden Fall liegt - soweit hier wesentlich - eine Bestrafung des Revisionswerbers wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, (SPG), zu Grunde.
5 Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG, indem die Verwaltungsstrafbehörde bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (§ 82 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt hat (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, Rn. 10; 27.11.2018, Ra 2018/01/0482, Rn. 7).Ausgehend von der Begründung des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Straferkenntnisses erfolgte die Bestrafung des Revisionswerbers auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG, indem die Verwaltungsstrafbehörde bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (Paragraph 82, Absatz eins, zweiter Satz SPG) abgestellt hat vergleiche , etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0113, Rn. 10; 27.11.2018, Ra 2018/01/0482, Rn. 7).
6 Die vorliegende Bestrafung wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG betreffende Revision erweist sich daher - ungeachtet des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - bereits deshalb gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 28.11.2018, Ra 2018/01/0487, Rn. 5, mwN).Die vorliegende Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Revision erweist sich daher - ungeachtet des im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - bereits deshalb gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als absolut unzulässig vergleiche , etwa VwGH 28.11.2018, Ra 2018/01/0487, Rn. 5, mwN).
7 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010126.L01Im RIS seit
05.08.2020Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020