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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des N in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Oktober 2019 bzw. 19. Dezember 2019, Zl. VGW- 031/061/16755/2018-13, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis (verkündet am 23. Oktober 2019, ausgefertigt mit 19. Dezember 2019) wegen Übertretung des § 53 Abs. 1 Z 9c iVm § 76b Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 17 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO EUR 726,-- beträgt.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde. 2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis (verkündet am 23. Oktober 2019, ausgefertigt mit 19. Dezember 2019) wegen Übertretung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 c, in Verbindung mit Paragraph 76 b, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe von EUR 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 17 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO EUR 726,-- beträgt.
3 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/02/0187, mwN).3 Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/02/0187, mwN).
Wien, am 6. Mai 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020242.L00Im RIS seit
30.06.2020Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020