TE Vwgh Beschluss 2020/12/2 Ra 2020/02/0260

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Veröffentlicht am 02.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des S H in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juli 2020, VGW-031/V/062/8558/2020-2, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.

2        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3        Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in Höhe von € 78,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt. Der Revisionswerber wendet sich gegen diese Entscheidung und ersuchte - nach Belehrung - ausdrücklich um Vorlage seiner Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof.

4        Damit liegt eine Revision vor, die somit als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen war.

5        Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0209).

Wien, am 2. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020260.L00

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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