Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des N L in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. April 2022, Zl. VWG-031/057/2190/2022-10, betreffend eine Angelegenheit nach dem WLSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem WLSG bezieht, zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem WLSG und dem SPG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Dagegen richtet sich der vom Verwaltungsgericht als außerordentliche Revision behandelte und als solche vorgelegte „Widerruf“.
3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein vergleiche , etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.
5 Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, zumal die tatsächlich verhängten Geldstrafen mit Euro 150 unter der maßgeblichen Grenze liegen und die Strafdrohungen nach dem WLSG Geldstrafen bis 700 Euro, aber keine (primäre) Freiheitsstrafe vorsehen.
6 Die Revision war daher - soweit sie sich auf das Verfahren nach dem WLSG bezieht (hinsichtlich des SPG wird der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden haben) - zurückzuweisen.
Wien, am 22. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030161.L00Im RIS seit
16.09.2022Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022