TE Vwgh Beschluss 2022/8/22 Ra 2022/03/0161

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Veröffentlicht am 22.08.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §25a Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des N L in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 19. April 2022, Zl. VWG-031/057/2190/2022-10, betreffend eine Angelegenheit nach dem WLSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem WLSG bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem WLSG und dem SPG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

2        Dagegen richtet sich der vom Verwaltungsgericht als außerordentliche Revision behandelte und als solche vorgelegte „Widerruf“.

3        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

4        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein vergleiche , etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.

5        Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, zumal die tatsächlich verhängten Geldstrafen mit Euro 150 unter der maßgeblichen Grenze liegen und die Strafdrohungen nach dem WLSG Geldstrafen bis 700 Euro, aber keine (primäre) Freiheitsstrafe vorsehen.

6        Die Revision war daher - soweit sie sich auf das Verfahren nach dem WLSG bezieht (hinsichtlich des SPG wird der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden haben) - zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030161.L00

Im RIS seit

16.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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