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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A B in C, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. August 2022, VGW-031/104/8600/2022-2, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs in einer Strafsache nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Strafverfügung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 24. September 2021 wurde über die Revisionswerberin gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geldstrafe von 120 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Strafverfügung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 24. September 2021 wurde über die Revisionswerberin gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) eine Geldstrafe von 120 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. August 2022 bestätigte das Verwaltungsgericht Wien die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung als verspätet. Die Revision erklärte es für unzulässig.
3 Die dagegen am 9. November 2022 erhobene und als „Einspruch“ bezeichnete außerordentliche Revision ist unzulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. An der kraft gesetzlicher Anordnung bestehenden Unzulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG vermag auch ein im angefochtenen Erkenntnis enthaltener unzutreffender Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision nichts zu ändern (VwGH 30.8.2022, Ra 2022/09/0085, mwN).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. An der kraft gesetzlicher Anordnung bestehenden Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vermag auch ein im angefochtenen Erkenntnis enthaltener unzutreffender Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision nichts zu ändern (VwGH 30.8.2022, Ra 2022/09/0085, mwN).
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, weshalb auch die Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung davon erfasst ist (VwGH 14.10.2022, Ra 2022/03/0215, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, weshalb auch die Zurückweisung des Einspruchs gegen eine Strafverfügung davon erfasst ist (VwGH 14.10.2022, Ra 2022/03/0215, mwN).
6 Im vorliegenden Fall wurde über die Revisionswerberin bei einem Strafrahmen des § 40 Abs. 2 EpiG von bis zu 500 Euro eine Geldstrafe von 120 Euro verhängt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt die Anwendbarkeit des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG nicht aus (VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0011, mwN).Im vorliegenden Fall wurde über die Revisionswerberin bei einem Strafrahmen des Paragraph 40, Absatz 2, EpiG von bis zu 500 Euro eine Geldstrafe von 120 Euro verhängt. Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt die Anwendbarkeit des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG nicht aus (VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0011, mwN).
7 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Prüfung der Rechtzeitigkeit der Revision sowie eine Zurückstellung zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt (vgl. auch dazu VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0011, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Prüfung der Rechtzeitigkeit der Revision sowie eine Zurückstellung zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt vergleiche , auch dazu VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0011, mwN).
Wien, am 28. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090028.L00Im RIS seit
14.04.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023