Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des F in M, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 26. Juli 2022, 405-4/4773/3/3-2022, betreffend Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren iA Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss
Spruch
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Über den Revisionswerber verhängte die Landespolizeidirektion Salzburg mit Straferkenntnis vom 12. April 2022 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 1 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe iHv. € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden).Über den Revisionswerber verhängte die Landespolizeidirektion Salzburg mit Straferkenntnis vom 12. April 2022 wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe iHv. € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden).
2 Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde.
3 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 4. Juli 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 12. April 2022 abgewiesen. Die Abweisung begründete das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass eine komplexe Rechts- oder Sachlage, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich wäre, nicht vorgelegen sei.
4 Am 11. Juli 2022 stellte der Revisionswerber erneut einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren.
5 Diesen Antrag wies das Landesverwaltungsgericht mit gegenständlich angefochtenem Beschluss vom 26. Juli 2022 wegen entschiedener Sache zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
6 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
7 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
8 Die Strafsache, zu welcher der Revisionswerber die Beigebung eines Verteidigers beantragte, betraf den Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 1 StVO, wofür gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,-- angedroht ist und über den Revisionswerber eine Geldstrafe von € 60,-- verhängt wurde.Die Strafsache, zu welcher der Revisionswerber die Beigebung eines Verteidigers beantragte, betraf den Vorwurf der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO, wofür gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,-- angedroht ist und über den Revisionswerber eine Geldstrafe von € 60,-- verhängt wurde.
9 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0073, mwN), die hier nicht vorgesehen ist.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0073, mwN), die hier nicht vorgesehen ist.
10 Die Revision war schon daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/02/0069, mwN) zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0075, mwN).Die Revision war schon daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig vergleiche , VwGH 18.5.2022, Ra 2022/02/0069, mwN) zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0075, mwN).
Wien, am 16. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020177.L00Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022