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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des S in G, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Oktober 2022,KLVwG-1179/10/2022, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 21 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO bis zu € 726,-- beträgt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0059, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.Mit dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe von € 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 21 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO bis zu € 726,-- beträgt. Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0059, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 12.9.2022, Ra 2022/02/0171, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 12.9.2022, Ra 2022/02/0171, mwN).
Wien, am 6. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020219.L00Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023