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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M K in M, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG/9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. August 2022, Zl. LVwG-S-1612/002-2022, betreffend Übertretung des COVID-19-MG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. April 2022 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 3 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 71/2022, iVm § 8 Abs. 3 Z 2, § 4 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz schuldig erkannt, weil er am 28. Februar 2022 um 10:40 Uhr an einem näher bestimmten Ort ein Einkaufszentrum - sohin einen öffentlichen Ort in einem geschlossenen Raum - betreten und dabei keine Maske im Sinne des § 3 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung getragen habe. Über den Revisionswerber wurde nach § 8 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe von 50 Euro (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. April 2022 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 3, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2022,, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz eins, COVID-19-Maßnahmengesetz schuldig erkannt, weil er am 28. Februar 2022 um 10:40 Uhr an einem näher bestimmten Ort ein Einkaufszentrum - sohin einen öffentlichen Ort in einem geschlossenen Raum - betreten und dabei keine Maske im Sinne des Paragraph 3, der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung getragen habe. Über den Revisionswerber wurde nach Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe von 50 Euro (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Die Revision ist unzulässig:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
6 Die dem Revisionswerber angelastete Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz war zum Tatzeitpunkt mit Geldstrafe von 50 bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bedroht; die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG sind daher erfüllt, solange kein Wiederholungsfall vorliegt (vgl. in diesem Sinne VwGH 28.1.2019, Ra 2018/01/0507).Die dem Revisionswerber angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 8, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz war zum Tatzeitpunkt mit Geldstrafe von 50 bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bedroht; die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG sind daher erfüllt, solange kein Wiederholungsfall vorliegt vergleiche , in diesem Sinne VwGH 28.1.2019, Ra 2018/01/0507).
7 Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lag dem Straferkenntnis kein Wiederholungsfall zu Grunde. Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lag dem Straferkenntnis kein Wiederholungsfall zu Grunde. Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030244.L00Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022