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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des R R in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Dezember 2022, LVwG 30.26-6370/2022-25, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Juni 2022, mit dem der Revisionswerber wegen begangener Übertretungen nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006 schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt worden waren, als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 2. Februar 2023 mit näherer Begründung Revision.
3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.
4 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach den §§ 2 und 12 Abs. 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006, LGBl. Nr. 37/2006, iVm den §§ 1 Abs. 3, 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006, gemäß § 12 Abs. 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 bei einer Strafdrohung von höchstens 218 € eine Geldstrafe von 45 € (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie eine Geldstrafe von 72 € (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen 2 und 12 Absatz 5, des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2006,, in Verbindung mit den Paragraphen eins, Absatz 3, 2, 6, und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 bei einer Strafdrohung von höchstens 218 € eine Geldstrafe von 45 € (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie eine Geldstrafe von 72 € (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
6 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138, mwN).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG hingegen nicht aus vergleiche , VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138, mwN).
7 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.
8 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/03/0215, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , VwGH 14.10.2022, Ra 2022/03/0215, mwN).
Wien, am 23. Februar 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160002.L00Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023