TE Vwgh Beschluss 2023/2/23 Ra 2023/16/0002

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Veröffentlicht am 23.02.2023
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Index

L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1
ParkgebührenG Stmk 2006 §12 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des R R in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. Dezember 2022, LVwG 30.26-6370/2022-25, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Juni 2022, mit dem der Revisionswerber wegen begangener Übertretungen nach dem Steiermärkischen Parkgebührengesetz 2006 schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt worden waren, als unbegründet abgewiesen.

2        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 2. Februar 2023 mit näherer Begründung Revision.

3        Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 € und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 € verhängt wurde.

4        Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach den §§ 2 und 12 Abs. 5 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006, LGBl. Nr. 37/2006, iVm den §§ 1 Abs. 3, 2, 6 und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006, gemäß § 12 Abs. 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 bei einer Strafdrohung von höchstens 218 € eine Geldstrafe von 45 € (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie eine Geldstrafe von 72 € (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen 2 und 12 Absatz 5, des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2006,, in Verbindung mit den Paragraphen eins, Absatz 3, 2, 6, und 7 der Grazer Parkgebührenverordnung 2006, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 bei einer Strafdrohung von höchstens 218 € eine Geldstrafe von 45 € (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) sowie eine Geldstrafe von 72 € (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.

6        Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG hingegen nicht aus (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138, mwN).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN). Die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe schließt Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG hingegen nicht aus vergleiche , VwGH 15.12.2022, Ra 2022/09/0138, mwN).

7        Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

8        Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/03/0215, mwN).Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt, anderer ihr anhaftender Formmängel - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , VwGH 14.10.2022, Ra 2022/03/0215, mwN).

Wien, am 23. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160002.L00

Im RIS seit

13.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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