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L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen OberösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des D H in R, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. Februar 2023, Zl. LVwG-702281/2/KLi/BD/NF, betreffend Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Oktober 2022, mit dem der Revisionswerber einer am 18. Dezember 2021 begangenen Übertretung gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz (Verletzung des öffentlichen Anstands) schuldig erkannt und über ihn gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden war, mit einer - hier nicht relevanten - Maßgabe als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Oktober 2022, mit dem der Revisionswerber einer am 18. Dezember 2021 begangenen Übertretung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Oö. Polizeistrafgesetz (Verletzung des öffentlichen Anstands) schuldig erkannt und über ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Oö. Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden war, mit einer - hier nicht relevanten - Maßgabe als unbegründet abgewiesen.
2 Dagegen richtet sich der vorliegende, als Revision zu wertende „Einspruch“.
3 Die Revision ist unzulässig:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
5 Nach § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 360 Euro bestraft.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Oö. Polizeistrafgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 360 Euro bestraft.
6 Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), ist die Revision schon deshalb unzulässig. Im Übrigen wäre die Revision auch unter der - vom Revisionswerber offenbar unterstellten - Prämisse, das Erkenntnis sei nicht rechtswirksam erlassen worden, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 3.12.2020, Ro 2020/18/0004, mwN). Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind vergleiche , VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), ist die Revision schon deshalb unzulässig. Im Übrigen wäre die Revision auch unter der - vom Revisionswerber offenbar unterstellten - Prämisse, das Erkenntnis sei nicht rechtswirksam erlassen worden, als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 3.12.2020, Ro 2020/18/0004, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2022/03/0215, mwN).Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre vergleiche , etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2022/03/0215, mwN).
Wien, am 31. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030047.L00Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023