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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des H in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. November 2022, VGW-031/V/092/14111/2022-3, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gegen den ihm am 5. Dezember 2022 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. November 2022 erhob der Revisionswerber mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 mit näherer Begründung „Einspruch“, der als Revision zu werten ist.
2 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
3 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
4 Dem gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien liegt ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) verhängt.Dem gegenständlichen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien liegt ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,-- eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) verhängt.
5 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0213, mwN). Eine solche ist in den vorgenannten Bestimmungen nicht vorgesehen.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 12.9.2022, Ra 2022/02/0171, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen vergleiche , VwGH 12.9.2022, Ra 2022/02/0171, mwN).
7 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0219, mwN).Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 6.12.2022, Ra 2022/02/0219, mwN).
Wien, am 7. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020027.L00Im RIS seit
31.03.2023Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023