TE Vwgh Beschluss 2023/4/18 Ra 2023/02/0027

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Veröffentlicht am 18.04.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 2023, Ra 2023/02/0027-5, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA Übertretung der StVO, gerichtete, mit 29. März 2023 datierte Eingabe des H in W, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem hg. Beschlus vom 7. März 2023 wurde die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG wegen absoluter Unzulässigkeit zurückgewiesen.Mit dem hg. Beschlus vom 7. März 2023 wurde die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG wegen absoluter Unzulässigkeit zurückgewiesen.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, in welcher der Einschreiter ersucht, das „Delikt aufzuheben“ oder zumindest „in dubio pro reo“ zu entscheiden. Das Begehren ist somit auf eine Abänderung des genannten Beschlusses gerichtet und daher als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu verstehen.

3        In den das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen.

4        Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd §§ 45 oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0065, mwN).Da die gegenständliche Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd Paragraphen 45, oder 46 VwGG gewertet werden kann, ist sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen vergleiche , VwGH 8.8.2022, Ra 2022/02/0065, mwN).

5        In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. VwGH 6.3.2020, Ra 2019/02/0221, mwN).In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können vergleiche , VwGH 6.3.2020, Ra 2019/02/0221, mwN).

Wien, am 18. April 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020027.L01

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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