1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. Dezember 2021 als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. Dezember 2021 als unbegründet ab und sprach aus, dass e... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 GrEStG 1987 § 1 heute GrEStG 1987 § 1 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 GrEStG 1987 § 1 gültig von 15.08.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018 ... mehr lesen...
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden der Revisionswerberin gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, jeweils vom 10. Dezember 2021, mit denen Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Grundstücks aufgrund eines Sacheinlagevertrags festgesetzt worden war, gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach jeweils aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Mit den angefochtenen Erkennt... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 GrEStG 1987 §5 UGB §105 UGB §161 UGB §161 Abs2 GrEStG 1987 § 1 heute GrEStG 1987 § 1 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 GrEStG 1987 § 1 gültig von 15.08.2018 bis 30.06.2025 zuletzt g... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15 Abs3 GrEStG 1987 §1 VwRallg GrEStG 1987 § 1 heute GrEStG 1987 § 1 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 GrEStG 1987 § 1 gültig von 15.08.2... mehr lesen...
1 Mit Gebührenbescheid vom 19. April 2016 wurde der Mitbeteiligten eine Gebühr gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG iHv 742,44 € vorgeschrieben. Im anschließenden Beschwerdeverfahren wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Jänner 2021 mit der Begründung: ersatzlos aufgehoben, dass aufgrund des im Bescheid angeführten Gegenstands „Verlassenschaftsabhandlung“ das gebührenpflichtige Rechtsgeschäft nicht ausreichend bezeichnet und damit die Sache nicht bestimmt sei.... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15 Abs3GebG 1957 §19 Abs2GebG 1957 §33 TP18 Abs1 GrEStG 1987 §1 GrEStG 1987 § 1 heute GrEStG 1987 § 1 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 GrEStG 1987 § 1 gültig von 15.0... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15 Abs3GebG 1957 §19 Abs2GebG 1957 §33 TP18 Abs1 GrEStG 1987 §1 GrEStG 1987 § 1 heute GrEStG 1987 § 1 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 GrEStG 1987 § 1 gültig von 15.0... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §10 Abs2; GrEStG 1987 §1 ; GrEStG 1987 §2 Abs2 Z1; GrEStG 1987 §4 Abs2 Z3 lita idF 2014/I/036; BewG 1955 § 10 heute BewG 1955 § 10 gültig ab 30.07.1955 GrEStG 1987 § 1 heute ... mehr lesen...
1 Mit Baurechtsvertrag vom 28. November 2014 räumte die Marktgemeinde V der Revisionswerberin, einer GmbH, ein Baurecht an zwei näher bezeichneten Grundstücken der Gemeinde ein. Die Baurechtsdauer wurde mit 50 Jahren beginnend ab der Verbücherung festgelegt. Als Gegenleistung wurde ein jährlicher Baurechtszins von 8.383 EUR sowie ein Abgeltungsbetrag von 387.090 EUR für den Wert des bestehenden Gebäudes vereinbart. Der mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Ve... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH betreibt ein Bauunternehmen. Mit Vertrag vom 12. Februar 2003 (und Zusatzvereinbarungen vom 14. März 2003 und 4. Juni 2003) verpflichtete sie sich (als Generalunternehmer) gegenüber HV und LV zur Erbringung im Einzelnen festgelegter Bauleistungen. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin "folgende Grundstücke mit Parzellennummern 1157/xxx und 1157/yyy gesamt Größe 1167 m2 - bei Bedarf noch ca. 140 m2 in (...) weiters die Wohnbauf... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987;UStG 1994;
Rechtssatz: Während im Grunderwerbsteuerrecht getrennte Lieferungen unter bestimmten Voraussetzungen zusammengefasst werden, weil dort für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges der Zustand eines Grundstückes maßgebend ist, in dem dieses erworben werden soll, stellt das Umsatzsteuergesetz auf den einzelnen Umsa... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §914; GrEStG 1987 §1; ABGB § 914 heute ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 GrEStG 1987 § 1 heute ... mehr lesen...
Mit "Übergabsvertrag" vom 22. Juni 2010 übergaben M L und K L ihre Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, an einer dort näher bezeichneten Liegenschaft an A L und G T. Punkt "II. Gegenleistungen" dieses Vertrages lautet auszugsweise: "Für die in I.) dieser Vertragsurkunde beschriebene Leistung der Übergeber bedingen sich diese nachfolgend aufgelistete Gegenleistungen aus, die die Übernehmer auch für ihre Rechtsnachfolger im Besitze der Übergabsobjekte in ihre ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG;GrEStG 1987;
Rechtssatz: Ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang kann grundsätzlich mehreren Abgabenbelastungen unterliegen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes normiert ist. So ist dem Steuerrecht ein Grundsatz, wonach ein Vorgang nur mit einer Verkehrsteuer belastet werden kann, fremd. Eine Doppelbesteuerung ist dabei an sich auch nicht verfassungswidrig (vgl. ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1; GrEStG 1987 §17 Abs1; GrEStG 1987 §17 Abs2 idF 2009/I/052; GrEStG 1987 § 1 heute GrEStG 1987 § 1 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 GrEStG 1987 § 1 gültig von 15.08.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert d... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1; GrEStG 1987 §17 Abs1; GrEStG 1987 §17 Abs2; GrEStG 1987 § 1 heute GrEStG 1987 § 1 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 GrEStG 1987 § 1 gültig von 15.08.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr... mehr lesen...
Am 30. September 2005 schlossen der Beschwerdeführer als "kaufende Partei" und F H. als "verkaufende Partei" folgenden, auszugsweise wiedergegebenen, beglaubigten Kaufvertrag: "I. 1) Die verkaufende Partei ist zur Gänze grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. … Wald mit einem Flächenausmaß von 4.877 m2, inneliegend in EZ. … Grundbuch ... 2) Das vorgenannte Grundstück bildet nunmehr den 'Kaufgegenstand'. II. römisch zwei. Die verkaufende Partei …... mehr lesen...
Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/16/0001, betreffend den Antrag des dortigen Beschwerdeführers als kaufende Partei des Kaufvertrages vom 30. September 2005 auf Abänderung (Rückerstattung) der für diesen Erwerb festgesetzten Grunderwerbsteuer verwiesen. Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absa... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 21. Februar 2003 (errichtet vor dem öffentlichen Notar Dr. S) übertrug J M seinen Geschäftsanteil in der Höhe des Stammkapitals von ATS 500.000,-- (= EUR 36.336,42) an der N GmbH um den (bereits verrechneten) Abtretungspreis von EUR 1,--. Die Vertragsparteien erklärten dabei, dass sich im Vermögen der Gesellschaft Liegenschaften befinden. Mit Bescheid vom 8. Juli 2004 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (im folgenden kurz Finanzamt) dem Beschwerd... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1; GrEStG 1987 § 1 heute GrEStG 1987 § 1 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 GrEStG 1987 § 1 gültig von 15.08.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018 ... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Fertigteilhäuser vertreibt, fand eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend die Jahre 1999 bis 2003 statt. Die Prüferin stellte u.a. fest, dass die Beschwerdeführerin die Lieferung von Fertigteilhäusern als steuerfreie Grundstückslieferungen behandle, wenn der Käufer das Grundstück, auf dem das Fertigteilhaus errichtet werde, von der X GmbH & Co KG (im Folgenden: KG) erwerbe, deren Komplementärin die Besc... mehr lesen...
Index: E3L E09301000E6O32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987UStG 199431977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te62008CO0156 Vollkommer VORAB Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/15/0139 E 22.03.2010
Rechtssatz: Die 6. EG-RL steht einer Kumulierung von Umsatz- und Grunderwerbsteuer nicht entgegen. Gerichtsentscheidung EuGH 62008O0156 Vollkommer VORAB ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1; GrEStG 1987 § 1 heute GrEStG 1987 § 1 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 GrEStG 1987 § 1 gültig von 15.08.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018 ... mehr lesen...
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG unter anderem davon abhängig, dass nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) zu konkretisieren (vgl... mehr lesen...
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH, die insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaftsanteilen im Rahmen eines unter dem Begriff "Time-Sharing" bekannten Systems betreibt. Nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung erwarb die Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 und 1993 jeweils 20 Appartements (insgesamt 28.930/100.000stel) eines aus insgesamt 124 Appartements bestehenden Immobilienkomplexes. Das erworbene Wohnungseigentum sei - so ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1;UStG 1972 §6 Z9a;UStG 1994 §6 Abs1 Z9a;
Rechtssatz: Die Einräumung von Miteigentum an Grundstücken und die Übertragung eines Miteigentumsanteils an Grundstücken ist nach Ruppe (UStG2, § 6 Tz. 224) schon im Hinblick auf die grunderwerbsteuerliche Rechtslage als Umsatz eines Grundstücks anzusehen (und nicht etwa als sonstige Leistung in Gestalt... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §829;GrEStG 1987 §1;GrEStG 1987 §2 Abs1;UStG 1972 §6 Z9a;UStG 1994 §6 Abs1 Z9a;
Rechtssatz: Auch der Erwerb von Miteigentum begründet Volleigentum (Dorazil, Grunderwerbsteuergesetz3, 24). Miteigentum ist rechtlich Eigentum an einem ideellen Anteil. Auch der Miteigentümer hat ein Vollrecht an seinem ideell... mehr lesen...
Am 11. Mai 1994 schlossen sich mehrere Personen (Miterrichter) zur Miterrichtergemeinschaft M-Straße (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zum Zweck der Errichtung einer Wohnanlage, bestehend aus 13 Wohnungen und einer Tiefgarage sowie der Begründung: von Wohnungseigentum an derselben zusammen. Dabei verpflichtete sich jeder Vertragspartner, "den auf ihn entfallenden Anteil an den Kosten der Beschwerdeführerin zur Weiterleitung an die Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen". Am ... mehr lesen...
Index: 32/04 Steuern vom Umsatz32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987;UStG 1994 §12 Abs14;UStG 1994 §6 Abs1 Z9 lita;
Rechtssatz: Der Begriff Bauherr ist für die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer einheitlich auszulegen. Dabei kommt es darauf an, dass die betreffende Gemeinschaft a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmen ge... mehr lesen...