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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1;Rechtssatz
Nach ständiger hg. Judikatur unterliegt auch der Erwerb durch einen Treuhänder der Grunderwerbsteuerpflicht. Es findet in einem solchen Fall eine wirtschaftliche Zurechnung dieses Erwerbes lediglich an den Treugeber nicht statt (vgl. dazu z.B. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuer II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 282 letzter Abs. und Rz 283 zu § 1 GrEStG 1987 referierte Rechtsprechung.Nach ständiger hg. Judikatur unterliegt auch der Erwerb durch einen Treuhänder der Grunderwerbsteuerpflicht. Es findet in einem solchen Fall eine wirtschaftliche Zurechnung dieses Erwerbes lediglich an den Treugeber nicht statt vergleiche dazu z.B. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuer römisch zwei, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 282 letzter Abs. und Rz 283 zu Paragraph eins, GrEStG 1987 referierte Rechtsprechung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008160183.X01Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011