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32/06 VerkehrsteuernNorm
GebG 1957 §15 Abs3Beachte
Rechtssatz
Ein Erbteilübereinkommen im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer (vgl. VwGH 5.12.1951, 2691/50, VwSlg. 503/F).Ein Erbteilübereinkommen im Zusammenhang mit der Übertragung von Liegenschaften unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer vergleiche VwGH 5.12.1951, 2691/50, VwSlg. 503/F).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160121.L02Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024