TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/20 2000/14/0185

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Veröffentlicht am 20.10.2004
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Index

E3L E09301000;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/04 Steuern vom Umsatz;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art5 Abs1;
61988CJ0320 Shipping Forwarding Enterprise Safe VORAB;
ABGB §829;
GrEStG 1987 §1;
GrEStG 1987 §2 Abs1;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1972 §6 Z9a;
UStG 1994 §3 Abs1;
UStG 1994 §6 Abs1 Z9a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
  1. UStG 1972 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 246/1994
  2. UStG 1972 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  3. UStG 1972 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  4. UStG 1972 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  5. UStG 1972 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  6. UStG 1972 § 6 gültig von 31.07.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1993
  7. UStG 1972 § 6 gültig von 01.07.1990 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  8. UStG 1972 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 661/1989
  9. UStG 1972 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. UStG 1972 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  11. UStG 1972 § 6 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  12. UStG 1972 § 6 gültig von 07.06.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1986
  13. UStG 1972 § 6 gültig von 01.03.1986 bis 28.02.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1985
  14. UStG 1972 § 6 gültig von 21.12.1985 bis 06.06.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  15. UStG 1972 § 6 gültig von 01.01.1985 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1984
  16. UStG 1972 § 6 gültig von 22.12.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  17. UStG 1972 § 6 gültig von 20.12.1980 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  18. UStG 1972 § 6 gültig von 17.12.1976 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976
  19. UStG 1972 § 6 gültig von 31.12.1975 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  20. UStG 1972 § 6 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1994 § 3 heute
  2. UStG 1994 § 3 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. UStG 1994 § 3 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
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  6. UStG 1994 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
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  10. UStG 1994 § 3 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  11. UStG 1994 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 6 heute
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  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
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  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
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  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
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  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der H GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Michor, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Bahnhofstraße 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat II) vom 27. September 2000, Zl. RV 554/1- 8/99, betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1996, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der H GmbH in W, vertreten durch Dr. Michael Michor, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Bahnhofstraße 16, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat römisch zwei) vom 27. September 2000, Zl. Regierungsvorlage 554, /1- 8/99, betreffend Umsatzsteuer 1993 bis 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, somit hinsichtlich der Jahre 1994 und 1995, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.172,88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH, die insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaftsanteilen im Rahmen eines unter dem Begriff "Time-Sharing" bekannten Systems betreibt.

Nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung erwarb die Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 und 1993 jeweils 20 Appartements (insgesamt 28.930/100.000stel) eines aus insgesamt 124 Appartements bestehenden Immobilienkomplexes. Das erworbene Wohnungseigentum sei - so der Prüfer - mit Zustimmung der restlichen Eigentümer in ideelles Miteigentum rückgewandelt worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin Miteigentumsanteile mit der Nebenabrede verkauft, dass dem jeweiligen Miteigentümer das ausschließliche, auf einen bestimmten Zeitraum eines jeden Jahres beschränkte Recht auf Benutzung eines bestimmten Appartements eingeräumt werde (so genanntes "Teilzeiteigentum"). Für den Fall der Nichtnutzung habe der Käufer der Beschwerdeführerin den Auftrag erteilt, die Wohnungseinheit an andere Gäste zu vermieten. Das entsprechende Entgelt werde nach Abzug der Betriebs- und Verwaltungskosten dem jeweiligen Miteigentümer überwiesen. Weiters stelle die Beschwerdeführerin den Miteigentümern die auf die Nutzung ihrer Wohnungen entfallenden Kosten (tägliche Reinigung, Zurverfügungstellung von Bettwäsche, Endreinigung, und dergleichen) in Rechnung.

In rechtlicher Hinsicht vertrat der Prüfer zu den zuletzt genannten Leistungen der Beschwerdeführerin die Ansicht, dabei handle es sich um an Miteigentümer erbrachte Dienstleistungen, die vom Rechtsbegriff der "Beherbergung" im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 5 UStG 1972 (§ 10 Abs. 2 Z. 4b UStG 1994) nicht erfasst seien. Der auf diese Leistungen anzuwendende Steuersatz betrage demnach nicht - wie von der Beschwerdeführerin vertreten - 10 %, sondern 20 %.In rechtlicher Hinsicht vertrat der Prüfer zu den zuletzt genannten Leistungen der Beschwerdeführerin die Ansicht, dabei handle es sich um an Miteigentümer erbrachte Dienstleistungen, die vom Rechtsbegriff der "Beherbergung" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, UStG 1972 (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4 b, UStG 1994) nicht erfasst seien. Der auf diese Leistungen anzuwendende Steuersatz betrage demnach nicht - wie von der Beschwerdeführerin vertreten - 10 %, sondern 20 %.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und unterzog (teilweise nach Wiederaufnahme der Verfahren) die von der Beschwerdeführerin gegenüber den Miteigentümern erbrachten Serviceleistungen (1993: in Höhe von 623.029,89 S, 1994: 2,173.664,56 S, 1995: 2,404.596,48 S und 1996: -79.371,70 S) dem Normalsteuersatz.

In der dagegen erhobenen Berufung hielt die Beschwerdeführerin ihre Auffassung, die "Beherbergungs- und Serviceleistungen" unterlägen dem begünstigten Steuersatz von 10 % mit der Begründung aufrecht, der Umstand, dass die Leistungen teilweise Miteigentümern gegenüber erbracht worden seien, ändere nichts am "Begriffsinhalt" der erbrachten Leistungen.

In seiner Stellungnahme zur Berufung entgegnete der Prüfer, unter den ermäßigten Steuersatz nach § 10 Abs. 2 Z. 4 lit. b UStG 1994 fiele lediglich die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die damit verbundenen Nebenleistungen. Im gegenständlichen Fall würden zwar zur Beherbergung an sich typische Nebenleistungen erbracht, doch fehle es am Grundtatbestand der Nutzungsüberlassung von Grundstücken für Wohnzwecke, demnach an der Hauptleistung. Soweit Miteigentümer ihre Wohnungen selbst nutzen würden, könne nämlich von einer Beherbergung keine Rede sein. Einen Nachweis, in welchem Ausmaß Nichteigentümer in den Appartements genächtigt hätten, habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Solcherart seien die Leistungen als eigenständige Dienstleistungen zu beurteilen und zu Recht dem Normalsteuersatz unterzogen worden.In seiner Stellungnahme zur Berufung entgegnete der Prüfer, unter den ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, UStG 1994 fiele lediglich die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die damit verbundenen Nebenleistungen. Im gegenständlichen Fall würden zwar zur Beherbergung an sich typische Nebenleistungen erbracht, doch fehle es am Grundtatbestand der Nutzungsüberlassung von Grundstücken für Wohnzwecke, demnach an der Hauptleistung. Soweit Miteigentümer ihre Wohnungen selbst nutzen würden, könne nämlich von einer Beherbergung keine Rede sein. Einen Nachweis, in welchem Ausmaß Nichteigentümer in den Appartements genächtigt hätten, habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Solcherart seien die Leistungen als eigenständige Dienstleistungen zu beurteilen und zu Recht dem Normalsteuersatz unterzogen worden.

Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist zu einer Gegenäußerung ungenützt verstreichen ließ, erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz entgegnete die Beschwerdeführerin, die vom Prüfer vermisste Hauptleistung werde von der Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft den "nur Promilleanteile innehaltenden Miteigentümern" gegenüber erbracht.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2000 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, aus der Aktenlage und ihrem Berufungsvorbringen werde deutlich, dass das Eigentumsrecht der Miteigentümer auf Grund der geringen Größe der Anteile derart unbedeutend sei, dass die "einzige wesentliche Leistung", die die Beschwerdeführerin ihren Kunden für das entrichtete Entgelt erbracht habe, in der Einräumung der übertragbaren Berechtigung gelegen sei, ein bestimmtes Appartement meist eine Woche pro Jahr zu benützen. Die Einräumung dieser Nutzungsrechte sei der wesentliche wirtschaftliche Gehalt der einheitlichen Leistung, die die Beschwerdeführerin ihren Kunden gegenüber erbracht habe. Solcherart seien die Erlöse aus dem Verkauf der Miteigentumsanteile in Höhe von 12,694.906,74 S (1994) und 16,221.205,90 S (1995) umsatzsteuerpflichtig. Die Beschwerdeführerin möge jene Vorsteuern bekannt geben, welche sie in der Annahme der Steuerfreiheit der "Übertragung der Miteigentumsanteile samt Nutzungsrechten" bisher nicht geltend gemacht habe.

Das wiederholte Ersuchen um Fristverlängerung zur Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vom 31. Juli 2000 lehnte die belangte Behörde ab. Wie im Vorhalt angekündigt, änderte sie die Bescheide des Finanzamtes mit dem angefochtenen Bescheid in der Weise ab, dass die Umsätze aus dem Verkauf der Miteigentumsanteile einer Umsatzbesteuerung von 10 % unterzogen wurden.

In der Bescheidbegründung wird auf aktenkundige (weil schon dem Betriebsprüfer vorgelegte) Verträge, u.a. einen Kaufvertrag vom 30. Dezember 1994, verwiesen. Danach habe die Beschwerdeführerin den Interessenten Miteigentumsanteile in der Größenordnung zwischen 10 und 63/100.000stel verkauft. In Punkt "VI. Nutzungsregelung" seien die Vertragsparteien übereingekommen, dass jeder Miteigentümer entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu einer bestimmten Zeit des Jahres ein bestimmtes Appartement nützen könne. Die Größe des erworbenen Miteigentumsanteils - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - entspreche einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Appartement in einer bestimmten Periode des Jahres. Je größer der Miteigentumsanteil desto wertvoller sei auch das Nutzungsrecht ausgestaltet. Bei einer allfälligen Veräußerung des Miteigentumsanteils durch "einen Kunden der Bw." würde zugleich auch das Nutzungsrecht verloren gehen. Die Einräumung des Miteigentumsanteils und die Einräumung des Nutzungsrechts seien somit Leistungen der Beschwerdeführerin, die untrennbar miteinander verbunden seien. Beide Leistungen seien Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges. Der Hauptzweck dieser einheitlichen Leistung läge in der Einräumung des Nutzungsrechts am Appartement. Infolge der Kleinheit der Miteigentumsanteile käme den einzelnen Miteigentümern keine nennenswerten Einflussmöglichkeiten auf diejenigen Entscheidungen der Miteigentümergemeinschaft zu, welche mit Stimmenmehrheit erfolgten. Darüber hinaus hätten sich die "Kunden" in Vorverträgen mit einer wesentlichen Einschränkung ihres Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, insofern einverstanden erklärt, als sie einem Konsensquorum von 900/1000 der Stimmen zugestimmt hätten. Da die Beschwerdeführerin von vornherein beabsichtigt habe, etwa 25 % ihrer Miteigentumsanteile nicht zu verkaufen, hätte jeder Kunde de facto auf eines seiner wichtigsten Minderheitenrechte verzichtet. Die Kunden hätten sich der von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Konzernmutter verfassten Benützungsregelung unterworfen. Auf Grund der geringen Größe ihrer Miteigentumsanteile hätten die "Kunden" auch nicht über die Einrichtung der ihnen zugewiesenen Wohneinheit entscheiden können. Insgesamt seien daher die Miteigentumsrechte der "Kunden" im Verhältnis zu üblichen Miteigentumsrechten außerhalb von Time-Sharing-Vereinbarungen von äußerst geringer Bedeutung. Der weitaus wichtigste Teil der Leistung, die die Beschwerdeführerin jedem ihrer Kunden gegenüber erbracht habe, sei daher in der Einräumung der übertragbaren Berechtigung gelegen, ein bestimmtes Appartement meist eine Urlaubswoche pro Jahr benützen zu können. Das Miteigentumsrecht habe lediglich der Absicherung des Nutzungsrechtes gedient. Der wesentliche wirtschaftliche Gehalt der einheitlichen Leistung liege damit in der Einräumung der Nutzungsrechte. Die Umsätze im Zusammenhang mit der Veräußerung der Miteigentumsanteile unterlägen solcherart gleich wie die Umsätze aus den Service-Leistungen (insoweit sei der Berufung stattzugeben) dem begünstigten Steuersatz von 10 %. Auf Grund der Steuerpflicht der realisierten Verkaufserlöse seien auch die im Jahr 1993 angefallenen Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Kauf der Appartements in Höhe von 737.325,20 S abzugsfähig. Für das Jahr 1996 nahm die belangte Behörde auf Grund von ihr festgestellter Differenzen der erklärten Umsätze zu den Umsätzen laut Gewinn/Verlustrechnung eine Erhöhung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage vor.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

In der Beschreibung des Beschwerdepunktes (Bezeichnung des verletzten Rechtes) führt die Beschwerdeführerin aus, sie werde durch die Nichtanwendung des § 6 Abs. 1 Z. 9a UStG sowie "mangels ausreichendem Parteiengehör (keine angemessene Fristsetzung) und Nichtberücksichtigung von vorgebrachten Zweifeln an der richtigen Gesetzesanwendung" in ihren Rechten verletzt.In der Beschreibung des Beschwerdepunktes (Bezeichnung des verletzten Rechtes) führt die Beschwerdeführerin aus, sie werde durch die Nichtanwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 a, UStG sowie "mangels ausreichendem Parteiengehör (keine angemessene Fristsetzung) und Nichtberücksichtigung von vorgebrachten Zweifeln an der richtigen Gesetzesanwendung" in ihren Rechten verletzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zusammenfassend den Beschluss vom 9. September 2004, 2004/15/0053) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie die der Setzung angemessener Fristen zur Beantwortung von Vorhalten, stellt als solche keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Auch besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Gesetzesanwendung (vgl. Steiner, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71). Mit der Benennung des Rechtes auf Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 9a UStG für die Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Miteigentumsanteilen bezeichnet die Beschwerde hingegen - im Zusammenhalt mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die ursprüngliche Zuordnung der Anteilsverkäufe zu den steuerfreien Umsätzen in steuerpflichtige Umsätze geändert - einen tauglichen Beschwerdepunkt. Die vom Beschwerdepunkt umfassten Umsatzerlöse betreffen die Jahre 1994 und 1995, sodass der Bescheid in diesem Umfang als angefochten anzusehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , zusammenfassend den Beschluss vom 9. September 2004, 2004/15/0053) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie die der Setzung angemessener Fristen zur Beantwortung von Vorhalten, stellt als solche keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Auch besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Gesetzesanwendung vergleiche , Steiner, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 71). Mit der Benennung des Rechtes auf Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 a, UStG für die Umsatzerlöse aus dem Verkauf von Miteigentumsanteilen bezeichnet die Beschwerde hingegen - im Zusammenhalt mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die ursprüngliche Zuordnung der Anteilsverkäufe zu den steuerfreien Umsätzen in steuerpflichtige Umsätze geändert - einen tauglichen Beschwerdepunkt. Die vom Beschwerdepunkt umfassten Umsatzerlöse betreffen die Jahre 1994 und 1995, sodass der Bescheid in diesem Umfang als angefochten anzusehen ist.

Der Streitzeitraum fällt damit in den Anwendungsbereich zweier Umsatzsteuergesetze, nämlich des UStG 1972 für das Jahr 1994 und des UStG 1994 für das Jahr 1995. Für das Jahr 1995 sind zudem die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (6. Mehrwertsteuerrichtlinie) maßgebend.

Gemäß § 6 Z. 9a UStG 1972 sind die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 steuerfrei. Dieselbe Regelung gilt ge

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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