Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Der Beschwerdeführer hatte an eine Gesellschaft m.b.H. ein - von ihrem Vertreter für sie als Verkäuferin am 19. April 1989 unterfertigtes, in Ablichtung mit einer Abgabenerklärung der Gesellschaft m.b.H. mit der Bitte um Sofortbemessung und um Entschuldigung für die irrtümlich versäumte Frist zur Erstattung der Abgabenerklärung am 11. August 1989 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz (in d... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1;GrEStG 1987 §1;
Rechtssatz: Dem GrEStG ist ein starres Urkundenprinzip fremd. Der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegen Rechtsvorgänge, vorzüglich Rechtsgeschäfte. Es wäre verfehlt, bei der Beurteilung eines solchen Rechtsgeschäftes bloß vom Urkundeninhalt auszugehen und den tatsächlichen Erwerbsvorgang außer Betracht zu lassen (Hinweis E 31.1.1985, 84/16/0215... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1804/80 B 18. September 1980 RS 2 Stammrechtssatz Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf B vom 28.4.1978, 0922/8, vom 29.9.1978, 1874/78, und vom 2.5.1979, 0329/79), die Auffassung, dass die Behauptung, die Abgabenschuld nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapital abstatten zu k... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Grunderwerbsteuer - Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bleiben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht. Schlagworte InteressenabwägungUnverhältnismäßiger Nachteil European C... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer in Höhe von S 622.880,-- festgesetzt. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verbindet der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, den hohen Betrag aufzubringen; eine Vollstreckung würde für ihn den Ruin bedeuten. In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 1990 trat di... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Grunderwerbsteuer - Von zwingenden öffentlichen Interessen iS des § 30 Abs 2 VwGG kann (nur) gesprochen werden, wenn die konkrete interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Dies trifft in Abgabensachen dann zu, wenn durch di... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15 Abs3;GrEStG 1955 §1;GrEStG 1987 §1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 260; AnwBl 1989/12, S 740;
Rechtssatz: Für Rechtsgeschäfte, die teils unter das GrEStG, teils unter das GebG fallen, enthält das GebG keine besondere Regelung. Nach Sinn und Geist des Gesetzes (§ 15 Abs 3 GebG) kann aber nur der Tei... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken53 Wirtschaftsförderung
Norm: GebG 1957 §15 Abs3;GrEStG 1955 §1;GrEStG 1987 §1;StruktVG 1969 §2; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 260;
Rechtssatz: Rechtsgeschäfte, die grundsätzlich unter das GrEStG fallen, sind gemäß § 15 Abs 3 GebG auch dann gebührenfrei, wenn sie durch besondere Vorschrift (hier: StruktVG) von der GrE... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: GebG 1957 §15 Abs3;GrEStG 1955 §1;GrEStG 1987 §1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 260;
Rechtssatz: Zweck des § 15 Abs 3 GebG ist es, zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der hier erschöpfend genannten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird. Dieser Zwe... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1;GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 264;
Rechtssatz: Die besondere Ausnahme von der GrEStG setzt voraus, daß ein erster Erwerb vorliegt, wobei dieser Begriff wörtlich zu nehmen ist, weswegen ein späterer Erwerb nicht mehr begünstigt werden kann. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Wohnstätte als Eigen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §4;GrEStG 1955 §1;GrEStG 1955 §16 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 74;
Rechtssatz: Die Formulierung des § 16 Abs 1 GrEStG stellt klar, daß der Abgabenanspruch kraft Gesetzes mit der Verwirklichung eines der in § 1 GrEStG normierten grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestände entsteht. Ist einmal ein gesetzliche... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21;GrEStG 1955 §1;
Rechtssatz: Wird mit mehreren Rechtsvorgängen ein einheitlicher Zweck verfolgt, so ist die Beurteilung auf den Gesamtzweck abzustellen (Hinweis E 29.9.1977, 1652/74, VwSlg 5167 F/1977). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987160085.X08 Im RIS... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1 Abs1 Z3;GrEStG 1987 §1;GrEStG 1987 §4 Abs1 Z3 litb; Beachte Besprechung in:AnwBl 1990/8, 444;
Rechtssatz: Unter "Erwerb" ist das obligatorische Verpflichtungsgeschäft, nicht erst der Erwerb des bücherlichen Eigentums zu verstehen. Auch die Rückgängigmachung des bloß obligatorisch wirkenden Übereignungsanspruches nimmt den späteren Erwerbsvorgang sein... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs1;GrEStG 1987 §1 Abs2;GrEStG 1987 §1; Beachte Besprechung in:AnwBl 1990/8, 444; AnwBl 1990/8 S 444;
Rechtssatz: Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen hauptsächlich an die zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung von Rechtsvorgängen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nur insoweit anzuwenden, a... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1; Beachte Besprechung in:AnwBl 1990/8, 444;
Rechtssatz: Bei Rechtsgeschäften, bei denen der Eigentumsübergang der Genehmigung der Behörde bedarf, wird das Wirksamwerden des Geschäftes selbst nicht hinausgeschoben. Vor Genehmigung kann zwar die Steuerschuld nicht entstehen, aber der steuerpflichtige Rechtsvorgang entsteht bereits mit der Willenseinigun... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §914;BAO §21 Abs1;GrEStG 1987;
Rechtssatz: Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen nach stRsp des VwGH in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 A... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1 Abs3 Z1;GrEStG 1955 §1;
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 ist erfüllt, wenn IM ZEITPUNKT DER ANTEILSVEREINIGUNG zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört. Wird das Grundstück erst später angeschafft, liegt kein nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG 1955 steuerpflichtiger Sachverhalt vor (Hinweis E 8.1.1970, 303/69). Die "Zugehörigke... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;GrEStG 1987;VwRallg;
Rechtssatz: Die Befreiungsbestimmungen des GrEStG 1955, insbesondere die des § 4 Abs 2 lit b GrEStG 1987 sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Daran vermag auch der
Spruch: des E des VfGH vom 10.12.986, G 167/86, nichts zu ändern. ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1955 §1;
Rechtssatz: Grungsätzlich ist jeder Erwerbsvorgang, worunter nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft zu verstehen ist, bei mehreren Erwerbsvorgängen (hier Erwerb eines Übereignungsanspruches durch einen Ehegatten, der diesen Anspruch in einen nachfolgenden Ehescheidungsverfahren an den anderen Ehegatten weiterüberträgt) grunderwe... mehr lesen...