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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1;Rechtssatz
Aus dem Wesen der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer, die grundsätzlich an jeden Übergang eines inländischen Grundstückes anknüpft, folgt, dass etwa auch eine Vereinbarung über die Rückgängigmachung (abermals) die Verpflichtung zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer auslöst, wenn sie nicht unter die Begünstigung des § 17 Abs. 2 GrEStG 1987 fällt (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, sowie Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band II 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 50 f zu § 17 GrEStG).Aus dem Wesen der Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer, die grundsätzlich an jeden Übergang eines inländischen Grundstückes anknüpft, folgt, dass etwa auch eine Vereinbarung über die Rückgängigmachung (abermals) die Verpflichtung zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer auslöst, wenn sie nicht unter die Begünstigung des Paragraph 17, Absatz 2, GrEStG 1987 fällt vergleiche das schon zitierte Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, sowie Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band römisch zwei 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 50 f zu Paragraph 17, GrEStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160001.X03Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011