RS Vwgh 2009/9/24 2007/16/0097

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Veröffentlicht am 24.09.2009
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32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur ist im Anwendungsbereich der Grunderwerbsteuer als einer Verkehrsteuer rechtlich in der Hauptsache an die äußere, zivil- bzw. formalrechtliche Gestaltung anzuknüpfen, die die Vertragsparteien gewählt haben (vgl. dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987 unter Rz 30 zu § 1 GrEStG 1987 referierte hg. Rechtsprechung).Nach ständiger hg. Judikatur ist im Anwendungsbereich der Grunderwerbsteuer als einer Verkehrsteuer rechtlich in der Hauptsache an die äußere, zivil- bzw. formalrechtliche Gestaltung anzuknüpfen, die die Vertragsparteien gewählt haben vergleiche dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern römisch zwei 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987 unter Rz 30 zu Paragraph eins, GrEStG 1987 referierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007160097.X01

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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