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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1;Rechtssatz
Nach ständiger hg. Judikatur ist im Anwendungsbereich der Grunderwerbsteuer als einer Verkehrsteuer rechtlich in der Hauptsache an die äußere, zivil- bzw. formalrechtliche Gestaltung anzuknüpfen, die die Vertragsparteien gewählt haben (vgl. dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987 unter Rz 30 zu § 1 GrEStG 1987 referierte hg. Rechtsprechung).Nach ständiger hg. Judikatur ist im Anwendungsbereich der Grunderwerbsteuer als einer Verkehrsteuer rechtlich in der Hauptsache an die äußere, zivil- bzw. formalrechtliche Gestaltung anzuknüpfen, die die Vertragsparteien gewählt haben vergleiche dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern römisch zwei 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987 unter Rz 30 zu Paragraph eins, GrEStG 1987 referierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007160097.X01Im RIS seit
17.11.2009Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010