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32/06 VerkehrsteuernNorm
GebG 1957 §15 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2691/50 E 5. Dezember 1951 VwSlg 503 F/1951 RS 1 (hier anstelle des letzten Satzes: Der VwGH hat die Gebührenfreiheit der Hypothekarverschreibungen nicht auf § 15 Abs. 3 GebG sondern auf § 19 Abs. 2 GebG gestützt.)Stammrechtssatz
Vereinbaren mehrere Miterben bei der Erbteilung, daß eine
Nachlaßliegenschaft zwischen einigen Erben geteilt, die anderen
Erben mit Geldforderungen gegen die die Liegenschaftsanteile
übernehmenden Erben abgefunden und diese Forderungen auf den
Liegenschaftsanteilen pfandrechtlich sichergestellt werden, so
bleibt die Bestellung des Pfandrechtes als Nebengeschäft zu dem
grundsätzlichen der Grunderwerbsteuer unterliegenden
Erbteilungsübereinkommen gebührenfrei. Das gilt auch dann, wenn das
Erbteilungsübereinkommen auf Grund einer Sonderbestimmung von der
Grunderwerbsteuer befreit ist (Hinweis E 4.2.1948, 386/47, VwSlg 29
F/1948; E 27.4.1948, 413/47, VwSlg 35 F/1948; E 14.6.1950, 1526/49
VwSlg 238 F/1950).
*
E 5.12.1951, 2691/50 #1 VwSlg 503 F/1951
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160121.L10Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024