RS Vwgh 2024/9/5 Ra 2023/16/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2024
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Index

32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs3
GebG 1957 §19 Abs2
GebG 1957 §33 TP18 Abs1
GrEStG 1987 §1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/16/0122 E 05.09.2024
Ra 2023/16/0123 E 05.09.2024
Ra 2023/16/0124 E 05.09.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2691/50 E 5. Dezember 1951 VwSlg 503 F/1951 RS 1 (hier anstelle des letzten Satzes: Der VwGH hat die Gebührenfreiheit der Hypothekarverschreibungen nicht auf § 15 Abs. 3 GebG sondern auf § 19 Abs. 2 GebG gestützt.)

Stammrechtssatz

Vereinbaren mehrere Miterben bei der Erbteilung, daß eine

Nachlaßliegenschaft zwischen einigen Erben geteilt, die anderen

Erben mit Geldforderungen gegen die die Liegenschaftsanteile

übernehmenden Erben abgefunden und diese Forderungen auf den

Liegenschaftsanteilen pfandrechtlich sichergestellt werden, so

bleibt die Bestellung des Pfandrechtes als Nebengeschäft zu dem

grundsätzlichen der Grunderwerbsteuer unterliegenden

Erbteilungsübereinkommen gebührenfrei. Das gilt auch dann, wenn das

Erbteilungsübereinkommen auf Grund einer Sonderbestimmung von der

Grunderwerbsteuer befreit ist (Hinweis E 4.2.1948, 386/47, VwSlg 29

F/1948; E 27.4.1948, 413/47, VwSlg 35 F/1948; E 14.6.1950, 1526/49

VwSlg 238 F/1950).

*

E 5.12.1951, 2691/50 #1 VwSlg 503 F/1951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160121.L10

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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