RS Vwgh 2001/10/17 2001/16/0230

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Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §1;
GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1987 §1;
GrEStG 1987 §5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0196 E 27. Juni 1994 RS 2 (hier GrEStG 1955 anzuwenden; Änderungen der Fensteranzahl sind als nicht wesentliche Änderungen eines fertig geplanten Reihenhauses zu betrachten.)

Stammrechtssatz

Als wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist nicht nur der Umstand anzusehen, daß der Bauherr das Vorhaben plant, bei der Baubehörde als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erwirkt. Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflußnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden ist; ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluß nehmen kann (Hinweis: Fellner Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 92 zu § 5 GrEStG, 56 X).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160230.X07

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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