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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1;Rechtssatz
Nach § 17 GrEStG 1987 sind folgende Fälle voneinander zu unterscheiden (Hinweis E 26. Mai 2011, Zl. 2011/16/0001): Im Fall des § 17 Abs. 1 leg. cit. wird der ursprüngliche Erwerbsvorgang - vor oder nach Eintragung des Eigentumsrechts des Erwerbers im Grundbuch - mit der Folge rückgängig gemacht, dass für diesen Erwerbsvorgang keine Grunderwerbsteuer festgesetzt wird. Die Bestimmung des Abs. 2 begünstigt dagegen die Fälle des für eine Rückgängigmachung notwendigen Eigentumsrückerwerbs. Im Fall des Abs. 2 stellt der "Rückerwerb" selbst einen Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG 1987 dar. Allerdings stellt die Rückgängigmachung eines bloß obligatorischen Übereignungsanspruches keinen Erwerbsvorgang im Sinn des § 1 GrEStG 1987 dar. Sie unterliegt daher auch nicht der Grunderwerbsteuer (vgl. die zur vergleichbaren Rechtslage nach § 20 Abs. 2 GrEStG 1955 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1981, Zl. 16/1235, 1379, 1380/80, und vom 13. März 1986, Zl. 84/16/0196).Nach Paragraph 17, GrEStG 1987 sind folgende Fälle voneinander zu unterscheiden (Hinweis E 26. Mai 2011, Zl. 2011/16/0001): Im Fall des Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. wird der ursprüngliche Erwerbsvorgang - vor oder nach Eintragung des Eigentumsrechts des Erwerbers im Grundbuch - mit der Folge rückgängig gemacht, dass für diesen Erwerbsvorgang keine Grunderwerbsteuer festgesetzt wird. Die Bestimmung des Absatz 2, begünstigt dagegen die Fälle des für eine Rückgängigmachung notwendigen Eigentumsrückerwerbs. Im Fall des Absatz 2, stellt der "Rückerwerb" selbst einen Erwerbsvorgang nach Paragraph eins, GrEStG 1987 dar. Allerdings stellt die Rückgängigmachung eines bloß obligatorischen Übereignungsanspruches keinen Erwerbsvorgang im Sinn des Paragraph eins, GrEStG 1987 dar. Sie unterliegt daher auch nicht der Grunderwerbsteuer vergleiche die zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 20, Absatz 2, GrEStG 1955 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 11. Juni 1981, Zl. 16/1235, 1379, 1380/80, und vom 13. März 1986, Zl. 84/16/0196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160002.X01Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011