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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/16/0006 E 11. September 2018 Ra 2017/16/0009 E 11. September 2018 Ra 2017/16/0008 E 11. September 2018 Ra 2017/16/0007 E 11. September 2018Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, wonach Baurechte den Grundstücken gleichstehen, bedeutet, dass die in § 1 leg. cit. angeführten Tatbestände auch auf Baurechte anzuwenden sind, nicht jedoch, dass bei der Bemessungsgrundlage des gemeinen Werts derjenige des Grundstücks auch für das Baurecht heranzuziehen wäre.Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, GrEStG 1987, wonach Baurechte den Grundstücken gleichstehen, bedeutet, dass die in Paragraph eins, leg. cit. angeführten Tatbestände auch auf Baurechte anzuwenden sind, nicht jedoch, dass bei der Bemessungsgrundlage des gemeinen Werts derjenige des Grundstücks auch für das Baurecht heranzuziehen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160005.L02Im RIS seit
11.10.2018Zuletzt aktualisiert am
16.01.2019