RS Vwgh 2003/4/30 2000/16/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2003
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Index

E1E
E3L E10400000
E6J
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
32/06 Verkehrsteuern
59/04 EU - EWR

Norm

11992E067 EGV Art67;
11997E056 EG Art56 Abs1;
31988L0361 Kapitalverkehrs-RL Anh1;
31988L0361 Kapitalverkehrs-RL Art1;
61997CJ0222 Trummer VORAB;
GGG 1984 §26 Abs1;
GGG 1984 §26 Abs3;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
GrEStG 1987;

Rechtssatz

Die Grunderwerbsteuer und die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z. 1 GGG belasten wohl den Verkehr mit Grundstücken generell, sind aber nicht geeignet, den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken. Nach keiner Rechtsgrundlage wird (abgesehen von der hier in Anspruch genommenen Begünstigung im Tarif) auf die Person der Vertragspartner oder deren Wohnsitz abgestellt. Die grundsätzliche Billigung von Grunderwerbsteuern (und damit auch der gegenständlichen Eintragungsgebühr) durch das Gemeinschaftsrecht schließt es aus, derartige Steuern von vornherein als Beschränkungen des Kaptialverkehrs im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen. Allein die Möglichkeit der Zuordnung eines Rechtsvorganges unter die Nomenklatur nach Art. 1 der Richtlinie 88/361/EWG bedeutet noch nicht, dass für derartige Rechtsvorgänge vorgesehene Verkehrsteuern den innergemeinschaftlichen Kapitalverkehr beschränken. Verwiesen sei etwa auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 16. März 1999, C-222/97 (Trummer): Die Unterordnung der Bestellung einer Hypothek unter die genannte Nomenklatur war Voraussetzung für die Prüfung der Frage, ob eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vorliegt; diese Beschränkung wurde konkret in der nationalen Regelung gesehen, wonach die Hypothek zur Sicherung einer in der Währung eines anderen Mitgliedstaates zahlbaren Forderung in inländischer Währung eingetragen werden muss.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0222 Trummer VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160086.X03

Im RIS seit

24.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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