RS Vwgh 2003/5/13 99/15/0238

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Veröffentlicht am 13.05.2003
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32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987;
UStG 1994 §12 Abs14;
UStG 1994 §6 Abs1 Z9 lita;

Rechtssatz

Der Begriff Bauherr ist für die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer einheitlich auszulegen. Dabei kommt es darauf an, dass die betreffende Gemeinschaft

a)

auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,

b)

das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und

              c)              das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass sie nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (Hinweis E 19. April 1995, 89/16/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150238.X03

Im RIS seit

16.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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