RS Vwgh 2025/4/23 Ra 2023/16/0081

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Veröffentlicht am 23.04.2025
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Index

21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1
GrEStG 1987 §5
UGB §105
UGB §161
UGB §161 Abs2

Rechtssatz

Eine Kommanditgesellschaft ist rechtsfähig (§ 161 Abs. 2 iVm § 105 UGB) und hat damit die Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Dementsprechend kann eine Kommanditgesellschaft die in § 1 GrEStG geregelten Erwerbstatbestände verwirklichen und für den Erwerb von Grundstücken Gegenleistungen, etwa durch Übernahme von Verbindlichkeiten, gewähren. Auch von den eigenen Gesellschaftern übernommene Verbindlichkeiten wirken sich sowohl im Vermögen der Kommanditgesellschaft als auch im Vermögen der Gesellschafter unmittelbar aus.Eine Kommanditgesellschaft ist rechtsfähig (Paragraph 161, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 105, UGB) und hat damit die Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Dementsprechend kann eine Kommanditgesellschaft die in Paragraph eins, GrEStG geregelten Erwerbstatbestände verwirklichen und für den Erwerb von Grundstücken Gegenleistungen, etwa durch Übernahme von Verbindlichkeiten, gewähren. Auch von den eigenen Gesellschaftern übernommene Verbindlichkeiten wirken sich sowohl im Vermögen der Kommanditgesellschaft als auch im Vermögen der Gesellschafter unmittelbar aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160081.L04

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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