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21/01 HandelsrechtNorm
GrEStG 1987 §1Rechtssatz
Eine Kommanditgesellschaft ist rechtsfähig (§ 161 Abs. 2 iVm § 105 UGB) und hat damit die Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Dementsprechend kann eine Kommanditgesellschaft die in § 1 GrEStG geregelten Erwerbstatbestände verwirklichen und für den Erwerb von Grundstücken Gegenleistungen, etwa durch Übernahme von Verbindlichkeiten, gewähren. Auch von den eigenen Gesellschaftern übernommene Verbindlichkeiten wirken sich sowohl im Vermögen der Kommanditgesellschaft als auch im Vermögen der Gesellschafter unmittelbar aus.Eine Kommanditgesellschaft ist rechtsfähig (Paragraph 161, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 105, UGB) und hat damit die Fähigkeit, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Dementsprechend kann eine Kommanditgesellschaft die in Paragraph eins, GrEStG geregelten Erwerbstatbestände verwirklichen und für den Erwerb von Grundstücken Gegenleistungen, etwa durch Übernahme von Verbindlichkeiten, gewähren. Auch von den eigenen Gesellschaftern übernommene Verbindlichkeiten wirken sich sowohl im Vermögen der Kommanditgesellschaft als auch im Vermögen der Gesellschafter unmittelbar aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160081.L04Im RIS seit
03.06.2025Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025