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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG;Rechtssatz
Ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang kann grundsätzlich mehreren Abgabenbelastungen unterliegen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes normiert ist. So ist dem Steuerrecht ein Grundsatz, wonach ein Vorgang nur mit einer Verkehrsteuer belastet werden kann, fremd. Eine Doppelbesteuerung ist dabei an sich auch nicht verfassungswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2001, 2001/16/0018, mwN).Ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang kann grundsätzlich mehreren Abgabenbelastungen unterliegen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes normiert ist. So ist dem Steuerrecht ein Grundsatz, wonach ein Vorgang nur mit einer Verkehrsteuer belastet werden kann, fremd. Eine Doppelbesteuerung ist dabei an sich auch nicht verfassungswidrig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. März 2001, 2001/16/0018, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160247.X02Im RIS seit
14.05.2012Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012