RS Vwgh 2012/4/18 2009/16/0247

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Veröffentlicht am 18.04.2012
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG;
GrEStG 1987;

Rechtssatz

Ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang kann grundsätzlich mehreren Abgabenbelastungen unterliegen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes normiert ist. So ist dem Steuerrecht ein Grundsatz, wonach ein Vorgang nur mit einer Verkehrsteuer belastet werden kann, fremd. Eine Doppelbesteuerung ist dabei an sich auch nicht verfassungswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2001, 2001/16/0018, mwN).Ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang kann grundsätzlich mehreren Abgabenbelastungen unterliegen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes normiert ist. So ist dem Steuerrecht ein Grundsatz, wonach ein Vorgang nur mit einer Verkehrsteuer belastet werden kann, fremd. Eine Doppelbesteuerung ist dabei an sich auch nicht verfassungswidrig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. März 2001, 2001/16/0018, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009160247.X02

Im RIS seit

14.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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