Norm: StPO §259 Z3StPO §314StPO §321 B
Rechtssatz: Die Rechtsbelehrung, daß die Verneinung einer Eventualfrage zu einem Freispruch von jener Tat, auf welche die Eventualfrage lautet, nach sich zieht, ist unrichtig, da der Freispruch immer vom Anklagevorwurf, der zum Inhalt der Hauptfrage zu machen ist, zu erfolgen hat. Entscheidungstexte 10 Os 139/76 Entscheidungstext OGH 09.11.1976 ... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §314
Rechtssatz: Für die Bezeichnung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Schuldfrage (Hauptfragen oder Eventualfragen) müssen nicht unbedingt die verba legalia verwendet werden. Entscheidungstexte 12 Os 120/76 Entscheidungstext OGH 04.10.1976 12 Os 120/76 13 Os 137/76 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: StPO §313StPO §314
Rechtssatz: Von einem "Vorbringen" kann nur gesprochen werden, wenn im Beweisverfahren Umstände hervorkommen, die die Annahme solcher Tatsachen als zutreffend in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken. Entscheidungstexte 11 Os 108/76 Entscheidungstext OGH 01.10.1976 11 Os 108/76 11 Os 186/77 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §11 D1StGB §287StPO §314
Rechtssatz: Ist die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches nicht geboten, ist auch eine Eventualfrage nach dem § 287 StGB nicht zu stellen. Entscheidungstexte 10 Os 75/76 Entscheidungstext OGH 28.09.1976 10 Os 75/76 15 Os 136/96 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StPO §314
Rechtssatz: Ist die Verantwortung des Angeklagten das (sachliche) Substrat für die Fragestellung, ist sie nicht nach einzelnen, aus dem Zusammenhang gerissenen Äußerungen, sondern nach ihrem ganzen Inhalt zu beurteilen. Entscheidungstexte 10 Os 75/76 Entscheidungstext OGH 28.09.1976 10 Os 75/76 10 Os 16/80 Entschei... mehr lesen...
Norm: StPO §314
Rechtssatz: Kein Anlaß zu einer Eventualfrage die sich bloß auf denkmögliche Alternativen bzw nicht gewählte Verteidigungsvarianten gründen würde. Entscheidungstexte 13 Os 77/76 Entscheidungstext OGH 07.09.1976 13 Os 77/76 Veröff: ÖJZ-LSK 1976/324 10 Os 18/84 Entscheidungstext OGH 03.02.1984 10 Os 18/84 ... mehr lesen...
Norm: StGB §76StPO §314
Rechtssatz: Daß der Täter bloß deshalb auf das Opfer einschlug, weil es nach einem ihm versetzten Stoß laut um Hilfe rief und den Täter einen Mörder nannte, und er es am Schreien hindern wollte, indiziert keine Eventualfrage in Richtung § 76 StGB. Entscheidungstexte 13 Os 77/76 Entscheidungstext OGH 07.09.1976 13 Os 77/76 ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §143 AStPO §314StPO §321 BStPO §345 Abs1 Z8
Rechtssatz: Bei Raub in Gesellschaft ist eine Rechtsbelehrung über die (über die Mittäterschaft hinausgehende) Begehungsform des sonstigen Tatbeitrages (§ 12 dritter Fall StGB) nur dann notwendig, wenn bestimmte Verfahrensergebnisse auf eine solche Tatgestaltung hindeuteten, und außerdem nur dann relevant, wenn eine Eventualfrage in Richtung des § 12 dritter Fall StGB formuliert ... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Kommt eine Beurteilung der Tat unter mehrere weniger strenge Tatbestände in Betracht, so ist vorerst immer eine Eventualfrage in der Richtung der strengeren
Norm: und erst dann die nächste Eventualfrage in Richtung der weniger strengen
Norm: abzufassen. Entscheidungstexte 13 Os 180/75 Entscheidungstext OGH 19.02.1976 13 Os 180/75 Veröff:... mehr lesen...
Norm: FinStrG §11FinStrG §12StGB §12 CStPO §281 Abs1 Z10 AStPO §314
Rechtssatz: Welche wesentliche rechtliche Bedeutung - entsprechend dem rechtsstaatlichen Grundsatz einer weitgefächerten Typisierung deliktischen Handelns und entgegen jeglicher Vergröberungstendenz - der Verschiedenheit der im § 12 StGB (sowie in den §§ 11, 12 FinStrG) umschriebenen Begehungsformen (Täterschaftstypen), ungeachtet deren grundsätzlicher Gleichstellung im Strafsa... mehr lesen...
Norm: StGB §75 EStGB §76StPO §313 AStPO §314StPO §316StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: § 76 StGB stellt ein eigenes Tatbild dar und enthält daher nicht bloß einen namentlich angeführten Milderungsumstand, der für Mord nach § 75 StGB die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen würde; es ist somit (bei Anklage wegen § 75 StGB) in Richtung § 76 StGB nicht eine "uneigentliche" Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu stellen, sondern eine Eventualfrage im Sin... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §330 Abs2
Rechtssatz: Wurde neben der Hauptfrage auf Raub eine Eventualfrage auf räuberischen Gesellschaftsdiebstahl gestellt, ist eine (weitere) Eventualfrage auf (einfachen) Diebstahl entbehrlich, weil die Geschwornen die Möglichkeit haben, durch entsprechende Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO), mit der sie die Gewaltanwendung bzw die Tatbegehung mit einem Diebsgenossen verneinen, ihrer Überzeugung von einer anderen rechtlic... mehr lesen...
Norm: StPO §314
Rechtssatz: Eine zur Stellung einer Eventualfrage verpflichtende Behauptung von Tatsachen liegt nicht vor, wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat überhaupt leugnet. Entscheidungstexte 9 Os 23/74 Entscheidungstext OGH 15.05.1974 9 Os 23/74 10 Os 184/75 Entscheidungstext OGH 03.02.1976 10 Os 184/75 ... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Eventualfragen sind nur zu stellen, insoweit sie durch die Verfahrensergebnisse "indiziert" sind, das heißt, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die im Falle ihrer Erweislichkeit dem durch die korrespondierende Hauptfrage erfassten Sachverhalt eine andere juristische Gestaltung verleihen. Entscheidungstexte 9 Os 23/74 ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §314StPO §345 Abs1 Z6
Rechtssatz: Unterlassung der (indizierten) Frage nach schuldloser Notwehrüberschreitung begründet Nichtigkeit, auch wenn die Frage nach schuldhafter Notwehrüberschreitung gestellt und verneint wurde. Entscheidungstexte 13 Os 42/74 Entscheidungstext OGH 06.05.1974 13 Os 42/74 European Case L... mehr lesen...
Norm: StPO §150StPO §314
Rechtssatz: Die Stellung einer Eventualfrage muss jeweils über den Rahmen bloßer Mutmaßungen hinaus durch das Verfahrensergebnis, insbesondere durch die Angeklagtenverantwortung, durch Zeugenaussagen oder Ausführungen von Sachverständigen indiziert sein, wobei die sie bedingenden Tatsachen bestimmt und erheblich sein müssen. Entscheidungstexte 11 Os 20/74 Entsc... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §314StPO §345 Abs1 Z6StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Verantwortet sich ein Angeklagter mit Volltrunkenheit, dann ist eine dem Dreifragenschema entsprechende Fragestellung (Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB und Eventualfrage nach § 287 StGB) geboten. Entscheidungstexte 13 Os 115/73 Entscheidungstext OGH 08.11.1973 13 Os 115/73 Veröff: SSt 44/32 ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §314StPO §345 Abs1 Z6StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Werden eine Hauptfrage auf Mord, eine 1.Eventualfrage auf Totschlag und - unter Überspringung der wegen behaupteter Volltrunkenheit des Angeklagten denkrichtig erforderlichen Zusatzfrage in Richtung des § 2 lit c StG - nur Eventualfragen nach §§ 523, 134 bzw 140 StG gestellt, ist diese Fragestellung (Zweifragenschema anstatt des gebotenen Dreifragenschemas) mangelhaft. Sie be... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §314
Rechtssatz: Soll eine Frage nur der Möglichkeit dienen, den Sachverhalt hinsichtlich der Art und Begehung der Tat abweichend von der Anklage festzustellen, ohne daß sich hiedurch etwas an der rechtlichen Beurteilung oder an dem anzuwendenden Strafsatz ändern soll, so liegt eine Hauptfrage und nicht eine Eventualfrage vor. Entscheidungstexte 9 Os 115/73 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313StPO §314StPO §315StPO §316StPO §317StPO §321 Abs2 BStPO §345 Z6StPO §345 Z8
Rechtssatz: Voraussetzungen der Stellung einer Zusatzfrage wegen Putativnotwehr - Beschränkung der Rechtsbelehrung auf die tatsächlich gestellten Fragen. Entscheidungstexte 11 Os 76/73 Entscheidungstext OGH 21.09.1973 11 Os 76/73 Veröff: EvBl 1974/77 S 165 ... mehr lesen...
Norm: StPO §310 Abs1StPO §312StPO §313 AStPO §314
Rechtssatz: Der wesentliche Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über die Fragestellung ist der der Erforschung der materiellen Wahrheit und der richtigen Rechtsanwendung (Ablehnung der vereinzelten Entscheidung EvBl 1973/140). Entscheidungstexte 13 Os 96/73 Entscheidungstext OGH 13.09.1973 13 Os 96/73 Veröff: SSt 44/25 = EvBl 19... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313 BStPO §314StPO §316StPO §334 Abs4
Rechtssatz: In der wiederholten Verhandlung ergibt sich lediglich bei unverändert gebliebener Anklage eine Bindung hinsichtlich der Hauptfrage insoferne, als diese gemäß § 312 stets darauf gerichtet sein muß, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Ob und welche Zusatzfragen und Eventualfragen zu stellen sind, bestimmt sich... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313StPO §314StPO §315StPO §316StPO §317StPO §334
Rechtssatz: Keine Bindung an das seinerzeitige Fragenschema in der wiederholten Verhandlung. Entscheidungstexte 13 Os 96/73 Entscheidungstext OGH 13.09.1973 13 Os 96/73 Veröff: SSt 44/25 = EvBl 1973/302 S 610 = RZ 1973/201 S 201 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §314StPO §337
Rechtssatz: Der Gerichtshof kann seine von der Anklage abweichende Rechtsansicht regelmäßig nicht schon bei der Stellung der Hauptfrage zur Geltung bringen, sondern ihr nur in Form der Eventualfrage, in der Rechtsbelehrung oder nach dem § 337 StPO im Urteil Ausdruck geben. Entscheidungstexte 12 Os 111/72 Entscheidungstext OGH 22.12.1972 12 Os 111/7... mehr lesen...
Norm: FinStrG §11FinStrG §12StGB §12 CStPO §281 Abs1 Z10 AStPO §290 Abs1StPO §314
Rechtssatz: Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dann, wenn sie vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist. Entscheidungstexte 13 Os 73/72 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §254StPO §270 Abs2 Z7StPO §314StPO §323 Abs2
Rechtssatz: Von einem "Vorbringen" im Sinne des § 314 Abs 1 StPO kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn eine durch das Beweisverfahren gestützte Parteienbehauptung vorliegt. Als Verfahrensergebnis in diesem Sinne kommen nur Umstände in Betracht, mit denen sich auch ein Schöffengericht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 7 StPO auseinandersetzen müßte. Das Parteienvorbringen muß all... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Z6
Rechtssatz: Wurde den Geschwornen neben der Hauptfrage auf Mord eine Eventualfrage in der Richtung des § 523 StG gestellt, so kann sich der Angeklagte über die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage auf volle Berauschung (§ 2 lit c StG) nicht beschweren, da die Geschwornen dadurch, daß ihnen die Eventualfrage vorlag, ohnedies hinlänglich Gelegenheit hatten, die auf Volltrunkenheit gehende Verantwortung des Angek... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Z6
Rechtssatz: Ein Zweifragenschema (und zwar eine Hauptfrage auf die Anklagetat und eine Eventualfrage in der Richtung des Tatbestandes nach § 523 StG ohne Stellung einer Zusatzfrage in der Richtung des § 2 lit c StG) ist jedenfalls dann hinreichend, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §314
Rechtssatz: Die Frage nach einer fahrlässigen Notwehrüberschreitung kann nie Gegenstand einer Zusatzfrage, sondern nur einer Schuldfrage (unter Umständen Eventualfrage) bilden. Entscheidungstexte 13 Os 44/72 Entscheidungstext OGH 21.06.1972 13 Os 44/72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Abs3
Rechtssatz: Haben die Geschwornen eine Eventualfrage - wenn auch überflüssig (vgl EvBl 1971/315) - verneint, so ist der Angeklagte gemäß § 345 Abs 3 StPO zur Beschwerde nicht legitimiert. Entscheidungstexte 9 Os 33/72 Entscheidungstext OGH 15.06.1972 9 Os 33/72 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...