Norm
StGB §75 ERechtssatz
§ 76 StGB stellt ein eigenes Tatbild dar und enthält daher nicht bloß einen namentlich angeführten Milderungsumstand, der für Mord nach § 75 StGB die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen würde; es ist somit (bei Anklage wegen § 75 StGB) in Richtung § 76 StGB nicht eine "uneigentliche" Zusatzfrage (§ 316 StPO) zu stellen, sondern eine Eventualfrage im Sinne § 314 Abs 1 StPO.Paragraph 76, StGB stellt ein eigenes Tatbild dar und enthält daher nicht bloß einen namentlich angeführten Milderungsumstand, der für Mord nach Paragraph 75, StGB die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen würde; es ist somit (bei Anklage wegen Paragraph 75, StGB) in Richtung Paragraph 76, StGB nicht eine "uneigentliche" Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) zu stellen, sondern eine Eventualfrage im Sinne Paragraph 314, Absatz eins, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092164Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.03.2023